Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

    Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen

    Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

    Beschreibung

    Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. 

    Für Betriebe unter 60 Arbeitsplätzen bestehen Ausnahmeregelungen: Betriebe bis unter 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, Betriebe bis unter 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

    Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

    Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind zweckgebunden und werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

    Ansprechpartner

    Für Reg.-Bez. Detmold (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Anzuzeigen sind:

    • die Zahl der Arbeitsplätze
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen.
    • Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
    • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

    Formulare

    • Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
    • Onlineverfahren möglich: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Download Software: https://www.iw-elan.de/de/download/

    Bestellservice Anzeigeformulare: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Bestellservice_BA/

    Formularvoransichten: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Formularvoransicht/index.html

    Voraussetzungen

    Der Arbeitgeber

    verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
    beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen (siehe Ausnahmeregelung)

    Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:
    EUR 140 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
    EUR 245 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
    EUR 360 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

    Für Arbeitgeber mit Arbeitsplätzen unter 60 bestehen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe.
    Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - sie zahlen je Monat nur EUR 140, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

    Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen - sie zahlen EUR 140, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und EUR 245, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

    • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
    • zur Überwachung ihrer Erfüllung
    • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

    erforderlich sind.

    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. 

    Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt weitergeleitet. Dieses überwacht den fristgerechten Zahlungseingang, prüft die Anrechnungsfähigkeit der Arbeitsleistung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten, stellt die Ausgleichsabgabe fest, erlässt bei rückständiger Ausgleichsabgabe einen Feststellungsbescheid und betreibt die Einziehung.

    Fristen

    Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln und bei Zahlungspflicht die Ausgleichsabgabe zahlen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-/Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
    • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Ausgleichsabgabe https://www.integrationsaemter.de/publikationen/65c8799i/index.html https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/ weiterführende Informationen und Erläuterungen zum Anzeigeverfahren erhalten sie über folgenden Link https://www.iw-elan.de/export/sites/elan-2021/downloads/elan/Erlaeuterungen_BA_2022.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.01.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de