Anzeige einer Hausgeburt

    Hausgeburt anzeigen

    Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren beziehungsweise waren Sie bei einer Hausgeburt zugegen, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Ense

    Wenn Sie Eltern geworden sind, dann muss die Geburt Ihres Kindes anschließend beurkundet werden. Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus geboren, so erhalten Sie von dort eine Geburtsanzeige. Diese gibt an, wann und wo das Kind geboren worden ist und wer seine Eltern sind. Um die Geburt zu beurkunden, benötigt das Standesamt von Ihnen allerdings weitere Unterlagen. Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, hängt davon ab, ob Sie miteinander verheiratet sind, Sie nicht miteinander verheiratet sind, ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit hat, Spätaussiedler ist oder ob Ihr Kind zuhause geboren wurde. Folgende Informationen helfen Ihnen dabei, dass die Geburt Ihres Kindes richtig beurkundet werden kann.

    Unterlagen, die miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
    Wenn Sie vor dem 01.01.2009 in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, ist Ihnen bei der Eheschließung eine beglaubigte Abschrift Ihres Familienbuches ausgestellt worden - dieses Dokument benötigen Sie jetzt. Sofern Sie nach diesem Termin geheiratet oder wenn Sie Ihre Familienbuchabschrift nicht zur Hand haben, benötigen Sie Ihre Eheurkunde (und zusätzlich jeweils Ihre Geburtsurkunde, wenn Sie in Deutschland geboren sind). Die Eheurkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben. Wenn Sie nicht in Deutschland geheiratet haben, benötigen Sie Ihre Originalheiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung dieser Urkunde, es sei denn, bei der Originalurkunde handelt es sich bereits um eine mehrsprachige internationale Urkunde. Sind Sie in Deutschland geboren, benötigen Sie zusätzlich jeweils Ihre Geburtsurkunde. Es kann sein, dass in diesem Fall weitere Unterlagen erforderlich werden, bevor Urkunden für Ihr Kind ausgestellt werden können. Sie sollten sich deshalb möglichst früh mit dem Standesamt in Verbindung setzen.

    Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
    Fall 1 - Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden. Dafür benötigen Sie

    • wenn Sie ledig sind, Ihre eigene Original-Geburts- oder Abstammungsurkunde,

    • wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch Ihrer letzten Ehe oder Ihre Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk,

    • eine schriftliche Erklärung der Mutter, dass die Vaterschaft nicht anerkannt worden ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde,

    • eine von Ihnen unterschriebene Erklärung, welche/n Vornamen Ihr Kind führen soll (auf der Rückseite der Geburtsanzeige möglich, es wird Ihnen aber auch ein Formular angeboten), das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.

    Hinweis: Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist. Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

    • die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben,

    • oder die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.

    Fall 2: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Dafür benötigen Sie

    • für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist: eine Original-Geburts- oder Abstammungsurkunde

    • für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder eine Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk.

    Alternative 1

    • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an, die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu.

    • Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind, das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter.

    • Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat, und wenn der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung des Vaters muss öffentlich beglaubigt werden).

    Alternative 2

    • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu.

    • Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.

    • Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

    Fall 3: Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Dafür benötigen Sie

    • für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist, eine Original-Geburtsurkunde,

    • für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine begaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder eine Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk,

    • die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung,

    • falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, wird die Sorgeerklärung beim Standesamt vorgelegt; dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Diese Festlegung ist für alle weiteren Kinder dieser Eltern verbindlich.

    • falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, erklärt die Mutter schriftlich, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat; sie bestimmt dann allein den Vornamen des Kindes, das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn dieser vorher in einer öffentlich beglaubigten Erklärung angibt, dass er damit einverstanden ist.

    Unterlagen, wenn ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit hat, Spätaussiedler ist oder wenn Ihr Kind zuhause geboren wurde (Sonderfälle)
    In einigen Fällen kann die Beurkundung einer Geburt komplizierter sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.

    • Zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten (z.B. portugiesisch und deutsch) beeinflussen die Namenswahl für Ihr Kind.

    • In Urkunden von Spätaussiedlern/innen sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben.

    • Das Kind ist zuhause geboren worden und eine Hebamme hat die Geburt bestätigt.

    Wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft, dann setzen Sie sich bitte persönlich mit dem Standesamt in Verbindung, damit besprochen werden kann, welche Nachweise Sie genau benötigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Spring 4

    59469 Ense

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 19.03.2022

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme beziehungsweise des Geburtshelfers über die Geburt -
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
    • wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
      • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
      • Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen
    • wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung
      • gegebenenfalls Sorgeerklärungen
    • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
    • Nachweis über die Namensänderung

    Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Hausgeburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen diese Angaben nachgemeldet werden bis: innerhalb eines Monats nach der Geburt. Ist ein Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-3 Seite 5 von 6 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nur%20pers %C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20im%20Inland%20h at Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea0a1a47 10e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de