Hausgeburt anzeigen
Hinweise für Nachrodt-Wiblingwerde
Beschreibung
Hinweise für Nachrodt-Wiblingwerde
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde angezeigt werden. Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet: jeder Elternteil des Kindes wenn er sorgeberechtigt ist jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Nachrodt-Wiblingwerde
Links §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html#BJNR012210007BJNG000800000]§ 33 Personenstandsverordnung (PStV) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__33.html]
Verfahrensablauf
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Fristen
Hinweise für Nachrodt-Wiblingwerde
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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