Anzeige einer Hausgeburt
Hausgeburt anzeigen
Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren beziehungsweise waren Sie bei einer Hausgeburt zugegen, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.
Beschreibung
Hinweise für Schmallenberg
Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Geburt ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schmallenberg
Stammbuch der Familie Schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schmallenberg
Personenstandsgesetz (PStG) Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Internationales Privatrecht (IPR) Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Hausgeburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der
Geburt noch nicht fest, müssen diese Angaben nachgemeldet werden bis:
innerhalb eines Monats nach der Geburt.
Ist ein Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes
Weitere Informationen
Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes
Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres-
kindes-1
Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes
Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres-
kindes-3
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Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des
Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihreskindes#:~:
text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nur%20pers
%C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20im%20Inland%20h
at
Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes
Nordrhein-Westfalen
https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea0a1a47
10e4cfc0f.pdf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021