Anzeige einer Hausgeburt

    Anzeige einer Geburt

    Hinweise für Ahaus

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kinder die im Stadtgebiet das Licht der Welt erblicken, werden nach entsprechender Anzeige des Krankenhauses oder der Hebamme beim Standesamt Ahaus beurkundet und in die Personenstandsbücher eingetragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Ahaus

    • Anzeige einer Geburt

    • Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt  angezeigt werden.

    • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

    • bei geplanter vertraulicher Geburt sollten Sie sich an eine Beratungsstelle, an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung wenden.

    • Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

    • zuständig: Standesamt des Geburtsortes des Kindes

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt und Friedhofswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    48683 Ahaus

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ahaus

    Zur Beurkundung der Geburt benötigt das Standesamt folgende Unterlagen:

    • Sind Sie ledig und deutsche Staatsangehörige?
      Dann benötigen wir:

      • eine Geburts- oder Abstammungsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters im Original,

      • eine Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter im Original (diese können Sie bei jedem Standesamt oder dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt auch bereits vor der Geburt erklären).

      • Möchten Sie, dass Ihr Kind den Familiennamen des Vaters erhält, dann ist neben den oben aufgeführten Unterlagen auch zusätzlich

      • eine Unterschrift beider Eltern (formlos) zum Vor- und Familiennamen des Kindes.

      • eine Namenserteilung beim Standesamt (s.o.) oder eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abzugeben.

      • Sind Sie Deutscher nach erfolgter Einbürgerung, benötigen wir darüber hinaus auch die Einbürgerungsurkunde im Original.


      Sind Sie verheiratet und deutsche Staatsangehörige?
      Dann benötigen wir:

      • eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister im Original oder eine Eheurkunde ausgestellt nach dem 01.11.2018.

      • Haben Sie im Ausland geheiratet, dann benötigen wir eine Eheurkunde im Original (ggf. mit deutscher Übersetzung im Original).

      • Haben Sie nach der Heirat im Ausland ein Eheregister in Deutschland beantragt, benötigen wir eine beglaubigte Abschrift hieraus im Original.


      Sind Sie verwitwet und deutsche Staatsangehörige?
      Dann benötigen wir:

      • eine aktuelle Abschrift aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde mit einem Sterbevermerk im Original.


      Sind Sie geschieden und deutsche Staatsangehörige?
      Dann benötigen wir:

      • eine aktuelle Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk oder eine Eheurkunde mit einem Auflösungsvermerk bzw. rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original.


      Sind Sie ledig und ausländische Staatsangehörige?
      Dann benötigen wir :

      • eine Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters im Original (ggf. mit Übersetzung im Original),

      • einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass),

      • eine Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter im Original.


      Sind Sie verheiratet und ausländische Staatsangehörige?
      Dann benötigen wir:

      • eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde (ggf. mit Übersetzung im Original)

      • einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass).


      Sind Sie verwitwet und ausländische Staatsangehörige?
      Dann benötigen wir:

      • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine originale Eheurkunde (ggf. mit deutscher Übersetzung) und Sterbeurkunde im Original,

      • einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)


      Sind Sie geschieden und ausländische Staatsangehörige?
      Dann benötigen wir:

      • eine Geburtsurkunde der Kindsmutter und des Kindsvaters im Original (gegebenenfalls mit Übersetzung im Original)

      • eine aktuelle Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk oder

      • eine Eheurkunde, mit deutscher Übersetzung im Original, mit einem Auflösungsvermerk bzw. einem rechtskräftigen Scheidungsurteil

      • einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)

      • ggf. muss eine Prüfung des ausländischen Scheidungsurteils durch den Kreis Borken oder eine Anerkennung durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf erfolgen.

       


      Zur Prüfung dieser Voraussetzungen, benötigen wir von allen ausländischen Staatsangehörigen einen Nachweis über den Aufenthaltsstatus (z.B. durch den Reisepass oder ggf durch die EU-Aufenthaltserlaubnis)

    Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
    Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen. Alternativ können auch sog. "internationale Urkunden" vorgelegt werden.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Ahaus

    Es fand eine Geburt statt und Sie

    • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
    • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
    • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
    • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Ahaus

    Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.

    • Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.

    • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.

    • Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.

    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde Ihres Kindes.

    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Hinweise für Ahaus

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Kosten

    Hinweise für Ahaus

    Es wirden standardmäßig bei jeder Geburt eine kostenpflichtige Geburtsurkunde ausgestellt, diese kostet 12,00 EUR.

    Weiter werden 3 kostenose Bescheinigungen über die Geburt ausgestellt:

    • für die Beantragung von Kindergeld

    • für die Beantragung von Mutterschafthilfe bei der Krankenkasse

    • für die Berantragung von Elterngeld

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ahaus

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-3 Seite 5 von 6 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nur%20pers %C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20im%20Inland%20h at Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea0a1a47 10e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Ahaus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de