Anzeige einer Hausgeburt

    Hausgeburt anzeigen

    Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren beziehungsweise waren Sie bei einer Hausgeburt zugegen, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Velbert

    Ist ein Kind in Velbert geboren, ist das Standesamt Velbert für die Anmeldung der Geburt zuständig. Die Zuständigkeit der Sachbearbeiterinnen richtet sich nach dem Familiennamen der Mutter. Bei Geburt im Klinikum Niederberg übersendet das Krankenhaus die Geburtsanzeige an das Standesamt. Wenn Ihr Kind zu Hause geboren wurde, setzen Sie sich bitte telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung.

    Folgende Unterlagen werden für die Beurkundung der Geburt benötigt:

    • Erklärung zum Vornamen und ggfs. Familiennamen des Kindes (von beiden Elternteilen unterschrieben),
    • gültige Reisepässe oder Personalausweise der Eltern.

    Sind die Eltern miteinander verheiratet:

    Bei Eheschließung in Deutschland bis zum 31.12.2008:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe (ist in der Regel im Stammbuch enthalten)

    Bei Eheschließung in Deutschland ab dem 01.01.2009:

    • Eheurkunde und
    • Geburtsurkunden der Eltern

    Bei Eheschließung im Ausland:

    • Heiratsurkunde
    • bei Geburt eines Elternteils in Deutschland zusätzlich dessen Geburtsurkunde

    Hinweis: Haben Sie für die im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland auf Antrag in ein Familienbuch/Eheregister eintragen lassen, ist die Vorlage dieser Urkunde notwendig.
    Haben Sie nach Eheschließung eine Erklärung zum Ehenamen abgegeben, wird hierüber eine Bescheinigung benötigt.

     

    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet:

    Mutter "ledig":

    • Geburtsurkunde

    Mutter "geschieden":

    • Urkunden wie unter "Eltern miteinander verheiratet"
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil
    • bei Namensänderung nach Scheidung eine entsprechende Bescheinigung.

    Ist die Mutter noch mit einem anderen Mann als dem Kindesvater verheiratet, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Standesamt.

    Wurde die Vaterschaft schon vor Geburt des Kindes anerkannt, wird

    • die Geburtsurkunde des Vaters
    • die beglaubigte Abschrift der Anerkennungsurkunde für das Standesamt
    • und falls erfolgt, die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge benötigt.

    Alle Urkunden sind im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden werden in internationaler Form oder mit Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer oder eine anerkannte Übersetzerin benötigt. Wenn Sie im Spätaussiedlerverfahren nach Deutschland gekommen sind, erfragen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte vorab telefonisch im Standesamt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme beziehungsweise des Geburtshelfers über die Geburt -
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
    • wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
      • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
      • Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen
    • wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung
      • gegebenenfalls Sorgeerklärungen
    • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
    • Nachweis über die Namensänderung

    Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Hausgeburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen diese Angaben nachgemeldet werden bis: innerhalb eines Monats nach der Geburt. Ist ein Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Velbert

    Die Anmeldung der Geburt eines Kindes ist nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-3 Seite 5 von 6 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nur%20pers %C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20im%20Inland%20h at Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea0a1a47 10e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Velbert

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de