Registrierung von Lebensmittelbetrieben Eintragung

    Lebensmittelunternehmer - registrieren lassen

    Hinweise für Lippe

    Lebensmittelbetriebe sind nach europäischem Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Jeder Lebensmittelunternehmer ist nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln.

    Wir beraten Sie gerne und geben Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.

    Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn

    • sie nur kleine Mengen an selbst erzeugten Primärprodukten, wie beispielsweis unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig oder Eier, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder

    • sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.

    Wenn ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten besteht, muss jeder Standort gesondert angemeldet werden. Als Meldung gilt auch die Gewerbeanmeldung.

    Wenn sich Daten ändern, müssen Sie diese Änderungen unverzüglich melden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    Fax: +49 5231 62-224

    E-Mail: vetlmue@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    Formular: Meldebogen zur Anmeldung als Lebensmittelunternehmen

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    • Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
      Dazu zählen
      • Gaststätten,
      • handwerkliche und industrielle Hersteller,
      • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer,
      • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios,
      • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln,
      • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben,
      • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine),
      • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten.
        Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
        • auf der eigenen Homepage,
        • über andere Anbieter oder
        • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
    • Ihr Betrieb besteht mit eine gewissen Kontinuität und hat einen gewissen Organisationsgrad.
      Dies ist beispielsweise bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall. Erkundigen Sie sich bei Zweifelsfällen bei der zuständigen Stelle.
    • Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder
      es haben sich Änderungen zu den bereits erfassten Daten ergeben oder
      Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
    • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
    • Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten , wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Zeitnah, spätestens innerhalb von 4 Wochen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA) am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de