Denkmalschutz
Hinweise für Verl
Beschreibung
Hinweise für Verl
Nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind Denkmäler "Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht". Die Denkmalliste, in der die Denkmäler der Stadt Verl eingetragen sind, wird von der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Verl, Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt) geführt. Zurzeit sind 69 Baudenkmäler sowie bewegliche Denkmäler in der Denkmalliste der Stadt Verl eingetragen.
Die Untere Denkmalbehörde nimmt gern Anträge zur Eintragung in die Denkmalliste entgegen. Auch Anträge auf Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, die bei einem eingetragenen Denkmal einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG bedürfen, werden an die Untere Denkmalbehörde gerichtet. Zu den Aufgaben der Behörde zählt außerdem die Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf eine Bezuschussung solcher Maßnahmen sowie auf die Erteilung einer Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG.
Bitte beachten Sie, dass alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Denkmal stehen, einer vorherigen Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde bedürfen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird empfohlen.
Grundsätzlich werden Anträge von Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümern im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss sowie im Rat der Stadt Verl beraten und beschlossen. Des Weiteren werden Maßnahmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe abgestimmt und von diesem ebenfalls genehmigt. Diese Genehmigungsverfahren werden durch die Untere Denkmalbehörde durchgeführt.
Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz
Bei baulichen Maßnahmen an Denkmälern oder in deren engerer Umgebung, etwa Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG erforderlich. Die Erlaubnis wird gebührenfrei erteilt und ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
Förderung und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer besteht die Möglichkeit, für die Durchführung von Maßnahmen einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu erhalten. Voraussetzungen dafür sind u. a.:
Eintragung in der Denkmalliste oder das Verfahren der Unterschutzstellung läuft
Vorliegen der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG
Vorliegen von (wenn möglich) mehreren Angeboten
Antrag auf Bezuschussung ist vor dem Maßnahmenbeginn eingereicht worden
Steuerbescheinigungen
Es besteht die Möglichkeit, die am Denkmal durchgeführten Maßnahmen steuerlich geltend zu machen. Hierzu muss ein Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG gestellt werden. Voraussetzungen dafür sind u. a.:
Eintragung in der Denkmalliste
orliegen der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG
Maßnahme ist abgeschlossen
Für die Steuerbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr gemäß Verwaltungsgebührenordnung NRW fällig. Die Gebühr wird je nach bescheinigungsfähigen Aufwendungen gestaffelt berechnet. Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis 5.000 Euro sind gebührenfrei. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern im Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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