Hundesteuer Befreiung
Befreiung von der Hundesteuer beantragen
Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Beschreibung
Hinweise für Fröndenberg/Ruhr
Steuergegenstand:Die Hundesteuer wird in der Stadt Fröndenberg/Ruhr gemäß § 1 der jeweils gültigen Hundesteuersatzung für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet erhoben.Steuerpflichtig ist der Hundehalter.Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.An- und Abmeldung eines Hundes:Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme und beim Zuzug aus einer anderen Gemeinde innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats bei der Stadt Fröndenberg/Ruhr anzumelden.Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Zur Abmeldung ist die Hundesteuermarke und das Ende der Hundehaltung z.B. durch tierärztliche Bescheinigung, Vertrag, Bestätigung des neuen Besitzers o.ä. nachzuweisen.Die An- und Abmeldung eines Hundes wird im Bürgerbüro entgegengenommen.Sollte es sich jedoch um einen Hund handeln, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, ist dieser, ebenso wie ein gefährlicher Hund oder ein Hund bestimmter Rassen, beim Amt für öffentliche Ordnung an- und abzumelden.Steuermaßstab, Steuersatz und Fälligkeit:Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen, die in einem Haushalt leben gemeinsam ein Hund gehalten wird 92,00 €zwei Hunde gehalten werden, je Hund 105,00 €drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 120,00 €ein gefährlicher Hund gehalten wird 423,00 €zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 524,00 € Die Hundesteuer ist in einer Summe jeweils zum 01.07. eines Jahres zu entrichten.Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so wird die zu viel gezahlte Steuer erstattet oder verrechnet.Steuerermäßigung:Bei Hunden, die auf landwirtschaftlichen Anwesen, welche mindestens 400 Meter von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Ortskern) liegen, erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Steueramt eine Steuermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes.Steuerbefreiung:Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung muss durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "B", "BL", aG" oder "H" erfolgenb) Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werdenc) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Fröndenberg/Ruhr
Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr
Verfahrensablauf
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
- Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
- Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
Kosten
Hinweise für Fröndenberg/Ruhr
Hundesteuergültig seit dem 01.01.20161 Hund92,00 €2 Hunde105,00 € (je Hund)3 oder mehr Hunde120,00 € (je Hund)1 gefährlicher Hund 423,00 € 2 oder mehr gefährliche Hunde524,00 € (je Hund)Ersatzhundemarke5,00 € (einmalig bei Verlust)
Weitere Informationen
Hinweise für Fröndenberg/Ruhr
Abmeldung Hundehaltung Anmeldung Hundehaltung Einzugsermächtigung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022