Hundesteuer Befreiung

    Hund - Hundesteuerbefreiung

    Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    Hinweise für Hürth

    Eine Befreiung von der Hundesteuer kann auf Antrag gewährt werden:

    • Wenn der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
    • Bei nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunden, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
    • Bei Hunden, die vom Halter nachweislich aus einem anerkannten Tierheim des Rhein-Erft-Kreises angeschafft wurden. (Die Befreiung gilt für 1 Jahr und einen Hund.)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steuern (20-0.3)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Steuer- und Finanzverwaltungsamt (20)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hürth

    • Kopie des aktuellen Schwerbehindertenausweises
    • Kopie des Tierabgabevertrages

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hürth

    Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Hundesteuer ist § 4 der Hundesteuersatzung.

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hürth

    Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Nr. 2.3 der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 nicht gewährt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Hürth

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de