Hundesteuer Befreiung
Hund - Hundesteuerbefreiung
Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Eine Befreiung von der Hundesteuer kann auf Antrag gewährt werden:
- Wenn der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
- Bei nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunden, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
- Bei Hunden, die vom Halter nachweislich aus einem anerkannten Tierheim des Rhein-Erft-Kreises angeschafft wurden. (Die Befreiung gilt für 1 Jahr und einen Hund.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hürth
- Kopie des aktuellen Schwerbehindertenausweises
- Kopie des Tierabgabevertrages
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hürth
Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Hundesteuer ist § 4 der Hundesteuersatzung.
Verfahrensablauf
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
- Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
- Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hürth
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Nr. 2.3 der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 nicht gewährt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022
Stichwörter
Hinweise für Hürth