Anmeldung von Prostitutionstätigkeit verlängern
Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden. Die Anmeldung muss verlängert bzw. erneuert werden bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren nach einem Jahr; bei Personen, die älter sind als 21 Jahre, nach zwei Jahren.
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Wer eine Tätigkeit als Sexarbeiterin oder als Sexarbeiter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Die Beratung kann auch in der Muttersprache der anzumeldenen Person durchgeführt werden. Hier wird eine Sprachmittlerin von der Behörde bereitgestellt.
Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben, der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz sind vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem ist eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG vorzulegen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Wird die Tätigkeit als Sexarbeiterin oder als Sexarbeiter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung auf Antrag (erneute Beratung notwendig) zu verlängern. Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Sexarbeiter/-innen ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Sexarbeiter/-innen unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen.
Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus.
Sexarbeiter/-innen haben bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Euskirchen
Nach § 4 ProstSchG hat die anmeldepflichtige Person nachfolgende Unterlagen beizubringen:
- ein Lichtbild
- Personalausweis/Reisepass/Nationalpass/Passersatz/Ausweisersatz
- Meldebescheinigung/ Nachweis der Gestattung der Erwerbstätigkeit (bei ausländischen Sexarbeiter*innen)
- gesundheitliche Beratung (blaue Karte)
Formulare
Hinweise für Euskirchen
Voraussetzungen
Hinweise für Euskirchen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Euskirchen
§ 3 ProstSchG "Anmeldepflicht für Prostituierte"
Verfahrensablauf
Schritt 1: Vor der erneuten Anmeldung/Verlängerung muss eine gesundheitliche Beratung erfolgen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die gesundheitliche Beratung unter folgendem Kontakt:
Telefon Gesundheitliche Beratung: 0681 506-5361 oder 506-5321
E-Mail: prostituiertenschutz@rvsbr.de
Über die Teilnahme an der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung (gebührenfrei). Diese ist bundesweit gültig und bei der Anmeldung vorzulegen.
Schritt 2: Die behördliche Anmeldung findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt. Bitte vereinbaren Sie für die Anmeldung (Verlängerung/Erneuerung) einen Termin unter folgendem Kontakt:
Telefon Anmeldung: 0681 506-5317 oder 506-5318
E-Mail: prostituiertenschutz@rvsbr.de
Fristen
Hinweise für Euskirchen
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Euskirchen
Die Anmeldebescheinigung wird nach der erfolgten Beratung erteilt.
Kosten
Die Gebühr für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung beträgt im Saarland 35 Euro. Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.
Hinweise (Besonderheiten)
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
Weitere Informationen
Hinweise für Euskirchen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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