Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern

    Bürgermeisterwahl als in Deutschland lebende Unionsbürgerin oder lebender Unionsbürger in das Wählverzeichnis eintragen lassen

    Sie erfahren Näheres zur Eintragung ins Wählerverzeichnis der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, wenn Sie als Unionsbürger oder Unionsbürgerin in Deutschland leben.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich als Unionsbürger oder Unionsbürgerin in Deutschland befinden, sind Sie nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie

    • am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sind,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
    • am 16. Tag vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz imWahlgebiet Gemeinde haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

    Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
    oder einen Wahlschein voraus. Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie
    dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen,wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

    Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.
    Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

    Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen.

    In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kerpen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Sie sind im Wahlgebiet zur Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie

    • - die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
    • Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

    Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie vonAmts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
    • Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen.In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

    Fristen

    für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet:16. Tag vor der Wahl für einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis: bis zum 21. Tag vor der Wahl für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl für einen Einspruch auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 2 Wochen

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Allgemeine Informationen des Ministeriums des Innern zu den Kommunalwahlen: https://www.im.nrw/themen/beteiligung/wahlen/kommunalwahlen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 07.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de