Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Duldung

    Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung
    • Aufnahme beziehungsweise Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Beruf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
    • Aufnahme beziehungsweise Absolvierung einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt

    Die Anforderungen müssen alle erfüllt sein. Es gibt keine Ausnahmen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, fragen Sie uns gerne.

    Ausschlussgründe

    In folgenden Fällen darf keine Ausbildungsduldung erteilt werden:

    • Ihre Duldung hat den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" und/oder ist mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" versehen
    • Bei Beantragung der Ausbildungsduldung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung, sofern die Ausbildung nicht als Asylbewerber begonnen wurde
    • Ihre Identität wurde nicht im Rahmen der geltenden Fristen geklärt
    • Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen
    • Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen oder deren Unterstützung
    • Es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor
    • Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung oder eine Aufenthaltserlaubnis
    Termin vereinbaren

    Bitte beachten: Für die Erteilung der Ausbildungsduldung ist ein Termin erforderlich. Ein Termin übersenden wir Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

    Geltungsdauer

    Falls Ihr Antrag auf Ausbildungsduldung genehmigt wurde, werden Sie und gegebenenfalls auch Ihre Familienangehörigen für die Dauer der Ausbildung geduldet. Die Ausbildungsduldung erhält den Zusatz, dass Ihnen die Ausbildung bei Ihrem Ausbildungsbetrieb erlaubt ist. Sollten Sie Ihren Ausbildungsbetrieb wechseln wollen, geben Sie uns bitte frühzeitig Bescheid, damit wir die Änderung Ihrer Duldung prüfen können.

    Ihr Ausbildungsbetrieb erhält bei der Erteilung der Ausbildungsduldung ein Informationsschreiben und ist verpflichtet die Ausländerbehörde zu informieren, sollte das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen werden. Die erteilte Ausbildungsduldung erlischt kraft Gesetzes, wenn Sie wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt werden (über 50 Tagessätze) oder Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen herstellen oder diese unterstützen.

    Ausbildungsplatz verloren, was nun?

    Wenn Sie Ihren Ausbildungsplatz verlieren oder die Ausbildung abbrechen ist Ihre Ausbildungsduldung nicht mehr gültig. Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, einen neuen Ausbildungsplatz zu finden, kann die Ausländerbehörde jedoch eine Duldung für sechs Monate erteilen. Sollten Sie in den sechs Monaten keinen passenden Ausbildungsplatz finden, muss geprüft werden, ob anderweitige Duldungsgründe bestehen oder Sie das Bundesgebiet verlassen müssen.

    Perspektive

    Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wird Ihnen eine Duldung für sechs Monate erteilt um Ihnen die Möglichkeit zu geben, einen Ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Sollten Sie in den sechs Monaten keinen passenden Arbeitsplatz finden, muss auch in diesem Fall geprüft werden, ob anderweitige Duldungsgründe bestehen oder Sie das Bundesgebiet verlassen müssen.

    Wenn Sie nach dem erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung in Ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen werden oder zeitnah nach Beendigung der Ausbildung einen passenden Arbeitsplatz finden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter beantragen.

    Erlöschen bei Verlassen des Bundesgebietes

    Eine erteilte Ausbildungsduldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie "nur" für wenige Stunden in ein Nachbarland (z. B. Niederlande, Belgien, Schweiz) reisen. Eine Ausbildungsduldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 18.09.2024

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    Technisch geändert am 18.09.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Wenn Sie eine Ausbildungsduldung beantragen wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

    • Kopie eines Identitätsnachweises gegebenenfalls mit Übersetzung
    • aktuelles Passfoto
    • ausgefülltes Antragsformular
    • Berufsausbildungsvertrag sowie die Eintragungsbestätigung der zuständigen Stelle bzw. Kammer (zum Beispiel Handwerkskammer)

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet auf.
    • Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, halten Sie sich seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet auf.
    • Sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
    • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
    • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
    • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
    • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Duldung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

    Fristen

    Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    • bis zu acht Wochen

    Kosten

    Hinweise für Soest

    • bis zu 37 Euro

    Zahlungsarten:

    • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
    • Kreditkarte (Master und VISA)
    • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
    • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de