Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Duldung

    Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Für die Verlängerung einer Duldung müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Hierfür wird bei Ihrem letzten Termin mit uns in der Regel gleich ein Folgetermin vereinbart. Sollten Sie Ihre Terminbescheinigung verloren haben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

    Ihrer Duldung können Sie immer entnehmen, ob Sie im Kreis Soest wohnhaft sein müssen, beziehungsweise welcher Beschäftigung in welchem Umfang Sie nachgehen dürfen.

    • Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist mit einer Duldung nicht möglich.
    • Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt Ihnen die Ausländerbehörde. 
    • Das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ist von Ihrem Arbeitgeber auszufüllen.
    • Die Erklärung kann danach per Kontaktformular oder per Post bei der Ausländerbehörde eingereicht werden. 
    • Die Ausländerbehörde prüft, ob Ihnen die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel erforderlich. Das Verfahren kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie von der Ausländerbehörde einen Termin für die Eintragung der Beschäftigungserlaubnis in Ihre Duldung. 
    Wann können Sie im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie eine Duldung besitzen?

    Sie können einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben. Nutzen Sie bitte für Nachragen und Übersendung von Unterlagen unser Kontaktformular.

    Sofern Sie sich nachhaltig in Deutschland integriert haben, finden Sie hier weitere Informationen zu Aufenthaltsperspektiven:

    • Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Erwachsenen
    • Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Jugendlichen und Heranwachsenden
    Drohende Abschiebung

    Wenn Sie nicht bereit sind freiwillig auszureisen und kein Grund für die Aussetzung Ihrer Abschiebung - Duldung vorliegt, ist die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet Ihre Abschiebung einzuleiten. Falls Ihnen eine Abschiebung droht, treten Sie bitte in Kontakt mit der Ausländerbehörde des Kreises Soest, um Ihre ausländerrechtliche Situation inklusive Aufenthaltsperspektiven, Rückkehr ins Heimatland und eventuelle Möglichkeiten der Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu besprechen.

    Hinweise
    • Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (§ 61 Abs. 1 AufenthG). Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 S. 2. AufenthG). Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert (§ 60a Abs. 5 S. 3 AufenthG).

    Eine erteilte Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie "nur" in ein Nachbarland reisen. Eine Duldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2023

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    Technisch geändert am 06.06.2023

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    Technisch geändert am 06.06.2023

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    Technisch geändert am 06.06.2023

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    Technisch geändert am 27.06.2024

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    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
    • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
    • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet auf.
    • Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, halten Sie sich seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet auf.
    • Sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
    • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
    • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
    • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
    • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Duldung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

    Fristen

    Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    • Bis zu sechs Wochen

    Kosten

    Hinweise für Soest

    Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII sind von den Gebühren für die Ausstellung oder Erneuerung einer Duldung sowie Änderung von Auflagen zur Duldung befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist als Nachweis vorzulegen.

    Gebühren für Minderjährige
    • Ausstellung einer Duldung:
      • nur als Klebeetikett 29 Euro
      • mit Trägervordruck 31 Euro
    • Erneuerung der Duldung:
      • nur als Klebeetikett 16,50 Euro
      • mit Trägervordruck 18,50 Euro
    • Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 25 Euro
    Gebühren für Erwachsene
    • Ausstellung einer Duldung:
      • nur als Klebeetikett 58 Euro
      • mit Trägervordruck 62 Euro
    • Erneuerung der Duldung:
      • nur als Klebeetikett 33 Euro
      • mit Trägervordruck 37 Euro
    • Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 50 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
    • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Soest

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de