Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme

    Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme beantragen

    Hinweise für Willich

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Fliegende Bauten sind nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, beispielsweise Fahrgeschäfte, Zelte, Bühnen und Videowände mit einer Höhe von mehr als fünf Metern. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

    Wird bei einer Veranstaltung auf dem Gebiet der Stadt Willich ein Fliegender Bau aufgebaut, so ist eine Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsicht gemäß § 78 Abs. 7 und 8 BauO NRW durchzuführen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Baukontrolleur*in

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Vorprüfung/Servicestelle

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Anzeige der Gebrauchsabnahme, Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung, Lageplan, Maßstab 1:500, Zeltabnahme: Grundrissplan mit Angaben zum Brandschutz

    Formulare

    Hinweise für Willich

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Willich

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    • Gebrauchsabnahme mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Bauaufsicht der Stadt Willich beantragen
    • Eingang Ihres Antrages wird bestätigt
    • Sollten Angaben oder Unterlagen fehlen, werden Sie aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Das Prüfbuch ist bei der Gebrauchsabnahme vorzulegen
    • Abnahmetermin wird vereinbart. An diesem haben Sie bzw. der oder die schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen
    • Bitte beachten Sie auch hier, dass ohne Prüfbuch eine Abnahme nicht möglich und somit eine Benutzung nicht gestattet ist. Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen
    Fristen

    Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus. Mehr dazu auch unter 'Verfahrensablauf'.

    Fristen

    Hinweise für Willich

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus.

    Sie müssen die Aufstellung rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzeigen. Weitere Informationen zur Anzeige finden Sie unter dem Punkt "Verfahrensablauf".

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Willich

    • 4 Wochen (Abhängig vom Umfang der Prüfungsunterlagen und der Größe des Baus.)

    Kosten

    Hinweise für Willich

    • Abhängig von der Art des Baus zwischen: 10,00€ bis 300,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Willich

    Weitere Informationen

    Hinweise für Willich

    Hinweise zur Gebrauchsabnahme

    Sie benötigen ein Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung, siehe § 78 Abs. 2 bis 6 BauO NRW 2018 und FlBau NRW.
    Ein Fliegender Bau darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde ihn überprüft und abgenommen hat. Sie müssen daher die Aufstellung rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzeigen. Bitte beachten Sie, dass eine Anzeigepflicht auch dann besteht, wenn die Behörde auf eine Gebrauchsabnahme verzichtet.

    Die Gebrauchsabnahme ist erforderlich bei

    • Zelten ab einer Größe von 75 m²
    • Bühnen und Tribühnen gem. § 78 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW 2018
    • technisch schwierigen Bauten, beispielsweise Fahrgeschäfte, wie schnell laufende Karusselle

    Bei der Gebrauchsabnahme wird insbesondere geprüft

    • die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen (Prüfbuch)
    • die Einhaltung der Auflagen in der Ausführungsgenehmigung
    • die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse
    Gebührenrahmen

    Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen.

    Abnahme verplichtend

    Bitte beachten Sie: Ohne Abnahme ist eine Benutzung nicht gestattet!

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Willich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de