Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung

    Erlaubnis beantragen, eine Lotterie zu veranstalten oder zu vermitteln

    Hinweise für Witten

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Für Kleine Lotterien und Ausspielen gilt eine Allgemeine Erlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Für Lotterieveranstalter im Sinne von § 14 Abs. 1 GlüStV sowie a) den Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege, b) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, c) Sportvereinen, d) Feuerwehren und e) Stiftungen gilt die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) für ihren räumlichen Wirkungskreis als erteilt, wenn: 1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken, 2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht, 3. bei denen das Spielkapital (=Anzahl der Lose × Lospreis) den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt, 4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und 5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind. Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis. Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    32 Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    § 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (Glücksspielstaatsvertrag) i.V. mit §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW -) vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de