Führerschein Neuerteilung / Wiedererteilung nach Entzug, Aberkennung bzw. Verzicht
Hinweise für Borken
Ist die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entzogen worden, erlischt diese mit allen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig wird in der Regel vom Gericht eine sog. Fahrerlaubnissperre ausgesprochen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Fahrerlaubnissperre
Ist die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entzogen worden, erlischt diese mit allen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig wird in der Regel vom Gericht eine sog. Fahrerlaubnissperre ausgesprochen.
Der Richter hält den Betroffenen während dieser Zeitspanne für ungeeignet zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. An diese Fahrerlaubnissperre ist die Fahrerlaubnisbehörde gebunden, d. h. eine Neuerteilung kann nicht vor Ablauf dieser Sperre erfolgen.
Antrag auf Neuerteilung
Ein Antrag auf Neuerteilung sollte 8 - 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Im Antragsverfahren auf Neuerteilung ist die Kraftfahreignung (körperlich, geistig und charakterlich) des Antragstellers zu überprüfen
Bei einigen Eignungszweifeln ist die Beibringung von Gutachten durch amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung vorgeschrieben und wird im Rahmen des Antrages auf Neuerteilung schriftlich angeordnet.
Wiederholter Entzug der Fahrerlaubnis
Straftaten im Rahmen der Straßenverkehrsteilnahme
Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung
Straftaten mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential
Konsum von Betäubungsmitteln
Sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen
Wiederholte Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss
Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille oder mehr
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2861/681 1340
E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Borken
Für alle Klassen:
aktuelles biometrisches Passfoto
Meldebestätigung
Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E:
Gutachten über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre)
Ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)
Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E:
Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)
Außerdem müssen Sie bei Ihrer Gemeinde ein behördliches Führungszeugnis (FZ Belegart O nach § 30 Abs. 5 BZRG) beantragen, das unmittelbar an die Führerscheinstelle übersandt wird.
Formulare
Hinweise für Borken
Voraussetzungen
Hinweise für Borken
Rechtsgrundlage(n)
§ 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Verfahrensablauf
Hinweise für Borken
Fristen
Hinweise für Borken
Ein Antrag auf Neuerteilung sollte 8 - 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Borken
Kosten
Hinweise für Borken
Gebühr ohne Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung: 42,60 €
Gebühr mit Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung: 129,80 €
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Borken
Weitere Informationen
Hinweise für Borken
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen