Führerschein Wiederaushändigung

    Führerschein Neuerteilung / Wiedererteilung nach Entzug, Aberkennung bzw. Verzicht

    Hinweise für Borken

    Ist die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entzogen worden, erlischt diese mit allen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig wird in der Regel vom Gericht eine sog. Fahrerlaubnissperre ausgesprochen.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Fahrerlaubnissperre

    Ist die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entzogen worden, erlischt diese mit allen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig wird in der Regel vom Gericht eine sog. Fahrerlaubnissperre ausgesprochen.

    Der Richter hält den Betroffenen während dieser Zeitspanne für ungeeignet zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. An diese Fahrerlaubnissperre ist die Fahrerlaubnisbehörde gebunden, d. h. eine Neuerteilung kann nicht vor Ablauf dieser Sperre erfolgen.

    Antrag auf Neuerteilung

    Ein Antrag auf Neuerteilung sollte 8 - 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
    Im Antragsverfahren auf Neuerteilung ist die Kraftfahreignung (körperlich, geistig und charakterlich) des Antragstellers zu überprüfen

    Bei einigen Eignungszweifeln ist die Beibringung von Gutachten durch amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung vorgeschrieben und wird im Rahmen des Antrages auf Neuerteilung schriftlich angeordnet.

    • Wiederholter Entzug der Fahrerlaubnis

    • Straftaten im Rahmen der Straßenverkehrsteilnahme

    • Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung

    • Straftaten mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential

    • Konsum von Betäubungsmitteln

    • Sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen

    • Wiederholte Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss

    • Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille oder mehr

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2861/681 1340

    E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Für alle Klassen:

    • aktuelles biometrisches Passfoto

    • Meldebestätigung

    Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E:

    • Gutachten über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre)

    • Ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)

    • Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E:

    • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)

    Außerdem müssen Sie bei Ihrer Gemeinde ein behördliches Führungszeugnis (FZ Belegart O nach § 30 Abs. 5 BZRG) beantragen, das unmittelbar an die Führerscheinstelle übersandt wird.

    Formulare

    Hinweise für Borken

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Rechtsgrundlage(n)

    § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Ein Antrag auf Neuerteilung sollte 8 - 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    • Gebühr ohne Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung: 42,60 €

    • Gebühr mit Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung: 129,80 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de