Wohngeld ZahlungOnline erledigen

    Wohngeld Zahlung

    Ihnen wird das bewilligte Wohngeld als berechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt.

    Beschreibung

    Hinweise für Nordkirchen

    Wer kann Wohngeld erhalten?

    Einen Mietzuschuss können

    • Mieter oder Untermieter von Wohnraum
    • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
    • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
    • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
    • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes beantragen (Selbstzahler)

    Einen Lastenzuschuss können

    • Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
    • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum- beantragen

    Sind mehrere Personen Mieter oder Eigentümer des genutzten Wohnraums und sind sie zugleich auch Haushaltsmitglieder, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmt die Haushaltsgemeinschaft die wohngeldberechtigte Person.                   

    Wer erhält kein Wohngeld?

    Wohngeld wird u. a. versagt,

    • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
    • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B für Hotel oder Schlafplätze);
    • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.

    Darüber hinaus sind die Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
    • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
    • Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII
    • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
    • Leistungen der ergänzenden Hilde zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
    • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder - u. Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören)
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Ausnahme:
    Wenn eine Person nicht zur Bedarfsgemeinschaft der oben genannten Leistungen zählt, besteht für diese Person weiterhin ein Wohngeldanspruch. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von: 

    • der Höhe des Gesamteinkommens
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
    • der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder

    Vergrößert sich zum Beispiel der Haushalt durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen. Es wird in einem im Wohngeldgesetz näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. 

    Auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie  weitere Informationen zum Wohngeld und Wohngeldantrag sowie einen  Wohngeldproberechner für Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1e54e7454031ae6959ea648e5754cadf

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Team 22 - Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Ferdinand-Kortmann-Straße 2a

    59394 Nordkirchen

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Team 22 - Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Bohlenstr. 2

    59394 Nordkirchen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.

    Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.

    Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Ihnen bewilligte Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus gezahlt.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Wird das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt, da die Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union nicht möglich ist, haben Sie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Die Überweisungskosten werden dann vom Wohngeld abgezogen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=C99A666DE26B69898CF9CC22CA5B7432.2_cid373?__blob=publicationFile&v=2 Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld) Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Nordkirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de