Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege

    Sozialhilfe

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Bonn

    Sozialhilfe können Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es werden zwei Arten von Sozialhilfe gewährt:

    1. Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es für Menschen, die vorübergehend, aber länger als sechs Monate erwerbsgemindert sind. Das sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Ob unterhaltsverpflichtete Angehörige leistungsfähig sind, wird geprüft (3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII).

    2. Grundsicherung erhalten Menschen, die die reguläre Altersgrenze für eine Verrentung erreicht haben. Darüber hinaus kann Grundsicherung gewährt werden für Menschen, die älter als 18 Jahre sind und aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eltern und Kinder müssen gegenseitig keinen Unterhalt zahlen, wenn sie ein Jahreseinkommen unter 100 000 Euro haben (4. Kapitel SGB XII).

    Hinweis: Die Beantragung der Leistung kann auch über das Online-Formular im Serviceportal erfolgen. Sie benötigen hierfür Ihre BundID. Eine Authentifizierung mit der Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) des Personalausweises ist erforderlich. Den Link finden Sie unter "Formulare und Links".

    Zur Sozialhilfe gehören unter anderem:

    • Die Regelsätze mit Geld für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom.
    • Die Miete und Heizkosten, die im Vergleich zu anderen Mietwohnungen in Bonn angemessen sein muss (siehe auch unter "Weitere Anliegen aus diesem Themengebiet")
    • Einmalige Leistungen für Erstausstattungen wie Wohnungsaussstattungen oder Ausstattungen für Neugeborene
    • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Geld für Klassenfahrten, Schulbücher und Nachhilfeunterricht (siehe auch unter "Zugehörige Dienstleistungen": Bildungs- und Teilhabepaket).

    Nicht Krankenversicherte können Krankenhilfe erhalten (5. Kapitel SGB XII). Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Aufstockung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

    Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, können einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Hilfen außerhalb von Einrichtungen nach SGB XII, Servicestelle Bildung und Teilhabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Breuer-Straße 65

    53225 Bonn

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bonn

    Alle aktuellen Unterlagen zu Einkommen und Vermögen, wie zum Beispiel:
    - Einkommensnachweise wie Rentenbescheid, Lohnabrechnungen
    - Kontoauszüge
    - Sparbücher
    - Mietvertrag
    - Versicherungspolicen
    Die Angaben werden vom Antragsteller oder der Antragstellerin sowie allen im Haushalt lebenden Familienangehörigen benötigt.
    Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Aufzählung nicht vollständig ist und im Einzelfall die Vorlage von weiteren Unterlagen notwendig sein kann.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen:

    • Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
    • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
    • Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
    • Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
    • Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
    • Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)

    Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 – 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bonn

    Beantragung über unser Serviceportal
    Sie können über unser Serviceportal direkt online Sozialhilfe beantragen. Den Link zu dieser Dienstleistung in unserem Serviceportal finden Sie unter "Formulare und Links".

    Beantragung über den Postweg
    Sie können alternativ das Formular "Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII" ausfüllen und unterschrieben über den Postweg senden oder in den Nachtbriefkasten der Stadt Bonn werfen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie alle benötigten Dokumente mitsenden.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Bonn

    gebührenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bonn

    Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter den nachstehenden Telefonnummern oder per E-Mail an wirtschaftlichehilfen@bonn.de.

    Weitere Informationen

    Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

    Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Bonn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de