Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheitsaufseherin /Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher/Hygienekontrolleur bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Anerkennung als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

    Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Gesundheitsaufseherin/Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher/Hygienekontrolleur erworben. Sie möchten in Deutschland dauerhaft in dem Beruf arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
    Neben der Gleichwertigkeit prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie in dem Bundesland als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur arbeiten. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Hallenberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Gleichwertigkeitsprüfung sind folgende Unterlagen notwendig:

    • Antragsformular
    • Lebenslauf
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
    • Nachweise sonstiger Qualifikationen
    • Auskunft über einen vielleicht bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen:

    • Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
       

    Für die Berufszulassung sind folgende Unterlagen notwendig:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat mit dem Nachweis der der Deutschkenntnisse der Stufe B2.

    Die Nachweise über die persönliche und gesundheitliche Eignung sowie der Sprachkenntnisse müssen nicht bereits bei Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation gestellt werden.

    Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

    Voraussetzungen

    • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Desinfektorin oder Desinfektor und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalte und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

    Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur arbeiten.

    Sollte Ihre Berufsqualifikation nicht mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig sein, erhalten Sie einen Bescheid mit der Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden.

    Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie in der Regel nach 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de