Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Die nächste Wahl in Langenfeld Rhld. ist die Bundestagswahl am 23.02.2025.
Wahlhelfer/innen
Aufgrund eines enormen Aufkommens an Anfragen für Wahlhelfende sucht die Stadt Langenfeld derzeit keine ehrenamtliche Wahlhelfer/innen mehr. Sollte die Stadt Langenfeld wider Erwarten noch Wahlhelfende benötigen, wird erneut eine Pressemitteillung erfolgen. Wir danken Ihnen an der Stelle für Ihre Bereitschaft zur Unterstützung bei der Bundestagswahl.
Voraussetzungen:
Um bei einer Wahl als Wahlhelferin oder Wahlhelfer tätig werden zu können, müssen Sie für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Online-Dienst
Mit dem Online-Dienst haben Sie die Möglichkeit, sich in den Wahlhelferpool der Stadt Langenfeld Rhld. einzutragen. Im Online-Dienst können Äußerungen zu gewünschten Tätigkeiten, Einsatzorten oder gemeinsamen Einsätzen mit bestimmten anderen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern getroffen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
- für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
- für die Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Voraussetzungen
Einsichtnahme in die eigenen Daten:
- Sie sind wahlberechtigt
Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt,
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Fertigung von Auszügen von Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt,
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl folgendermaßen einsehen:
- Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf,
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen,
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; in diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)