Anzeige eines Sterbefalls

    Sterbefall anzeigen

    Im Falle des Todes einer Person besteht die Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalls. Hier erfahren Sie mehr dazu.

    Beschreibung

    Hinweise für Schalksmühle

    Ein Sterbefall ist spätestens am dritten dem Todestag folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

    Zuständig ist das Standesamt des Sterbeortes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02355 84-219

    E-Mail: standesamt@schalksmuehle.de

    Version

    Technisch geändert am 28.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schalksmühle

    Sie erhalten im Standesamt Auskunft darüber, welche Unterlagen Sie für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen. Bitte nehmen Sie Kontakt auf.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • - eine Person ist gestorben,
    • es wurde eine ärztliche Leichenbeschau durchgeführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schalksmühle

    Personenstandsgesetz (PStG)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:

    • Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
    • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
    • Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
    • Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.

    Fristen

    Der Sterbefall muss angezeigt werden bis: spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag.

    Kosten

    Hinweise für Schalksmühle

    Die Anzeige des Sterbefalles ist gebührenfrei.

    Sterbeurkunden die für die Bestattung, Rente, Krankenkasse und Pflegeversicherung benötigt werden, sind ebenfalls gebührenfrei.

    Jede weitere Urkunde ist gebührenpflichtig:
    erste weitere Urkunde: 10,00 Euro
    jede weitere, gleichzeitig ausgestellte Urkunde: 5,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de