Sterbefallanzeige
Beschreibung
Hinweise für Kierspe
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt am Sterbeort zuständig.
Ist der Tod in einer privaten Wohnung eingetreten, muss immer ein Arzt hinzugezogen werden, damit dieser eine Todesbescheinigung ausstellt. Stellt der Arzt fest, das die Todesursache ungeklärt ist (entsprechendes Kreuz auf der Todesbescheinigung), ist die Kriminalpolizei zu verständigen. Diese wird dann nach ihren Ermittlungen die Freigabe für die Bestattung erteilen. Erst danach kann die Beurkundung des Sterbefalles vorgenommen werden.
Sie können den Sterbefall auch von einem Bestattungsunternehmen beim Standesamt anzeigen lassen. Die Bestattungsinstitute erledigen alle Formalitäten und sind darüber informiert, welche Unterlagen im Einzelnen für die Beurkundung des Sterbefalles erforderlich sind. Die Sterbeurkunden werden Ihnen über das Bestattungsunternehmen ausgehändigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kierspe
Sterbefallanzeige
Personalausweis der Verstorbenen/ des Verstorbenen
ärztliche Todesbescheinigung
je nach Familienstand Geburts- oder Eheurkunde, Sterbeurkunde der Ehegattin/ des Ehegatten, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- - eine Person ist gestorben,
- es wurde eine ärztliche Leichenbeschau durchgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kierspe
Verfahrensablauf
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:
- Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
- Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
- Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.
Fristen
Kosten
Hinweise für Kierspe
Die Anzeige des Sterbefalls ist gebührenfrei.
10,00 € Sterbeurkunde
5,00 € jede weitere am selben Tag ausgestellte Urkunde
Urkunden für die Bestattung, für Rentenzwecke, Nachbarschaftshilfe und Krankenkasse sind gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021