Sterbefall anzeigen
Hinweise für Recke
Sterbefälle sind beim Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen. Alle Informationen dazu erhalten Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Recke
Sterbefälle sind beim Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen. Dies geschieht in der Regel durch ein Bestattungsinstitut. Das Bestattungsinstitut regelt alle erforderlichen Formalitäten und ist damit vertraut, welche Unterlagen zur Beurkundung des Sterbefalls jeweils notwendig sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person
- schriftliche Anzeige des Trägers oder der Trägerin der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
- ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes); eine Meldebestätigung genügt nicht
- falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird, Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
- falls die Geburt und eine eventuelle Eheschließung der verstorbenen Person bei einem anderen Standesamt beurkundet worden sind: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei deren Auflösung der Nachweis hierüber
- wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- - eine Person ist gestorben,
- es wurde eine ärztliche Leichenbeschau durchgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 29 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 30 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 37 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 38 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 40 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 3 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
Verfahrensablauf
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:
- Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
- Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
- Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.
Fristen
Hinweise für Recke
Sterbefälle müssen spätestens an dem, dem Todestag folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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