Anzeige eines Sterbefalls
Beschreibung
Hinweise für Ahaus
Anzeige eines Sterbefalls
jeder Sterbefall ist anzuzeigen
stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Gefängnis oder einer sonstigen Einrichtung, hat der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod anzuzeigen
in allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat -
Voraussetzung für die Anzeige ist die ärztliche Todesbescheinigung
die zuständige Behörde beurkundet den Sterbefall im Sterberegister und stellt die Sterbeurkunde aus
zuständig: Standesamt der Gemeinde, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat
Bei einer unnatürlichen bzw. ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.
Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ahaus
Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen:
Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person
schriftliche Anzeige des Trägers oder der Trägerin der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)
Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person
falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird, Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei deren Auflösung der Nachweis hierüber
wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen, bzw. sog. "internationale Urkunde".
Voraussetzungen
Hinweise für Ahaus
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
eine Person ist gestorben,
es wurde eine ärztliche Leichenschau durchgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Ahaus
§§ 28, 29, 30 und 31 PStG
Verfahrensablauf
Hinweise für Ahaus
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:
- Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
- Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
- Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.
Fristen
Kosten
Hinweise für Ahaus
Nach der Beurkundung erhalten Sie eine Sterbeurkunde kostenlos für die Rentenversicherung und eine für die Sozialversicherung.
Eine Sterbeurkundekostet.12,00 EUR jede weitere in einem Arbeitsgang ausgestellte Urkunde 6,00 EUR.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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