Unterhaltsvorschuss
Hinweise für Recke
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden.
Beschreibung
Hinweise für Recke
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils.
Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2023 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:
für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,
für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,
für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Zuständig ist das Jugendamt des Kreises Steinfurt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Recke
Geburtsurkunde des Kindes
Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
Unterhaltstitel
Scheidungsurteil
Vaterschaftsanerkennung oder -festsetzung
Einkunftsnachweise (z.B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen)
Voraussetzungen
Hinweise für Recke
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltungsvorschuss sind gegeben, wenn
das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
ein Elternteil und das Kind in einem Haushalt leben (Elternteil ist alleinerziehend)
Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Bei einem Kind von 12 bis 18 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) angewiesen oder
Der Elternteil erhält SGB II-Leistungen und hat ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder
Der Elternteil oder das Kind erhalten SGB II-Leistungen und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss das Kind nicht mehr auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Recke
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
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