Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschuss

    Hinweise für Recke

    Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden.

    Beschreibung

    Hinweise für Recke

    Was ist Unterhaltsvorschuss?

    Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

    Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

    Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2023 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,

    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,

    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.

    Wo kann ich mich beraten lassen?

    Zuständig ist das Jugendamt des Kreises Steinfurt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 28

    49509 Recke

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich II - Bürgerservice und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 28

    49509 Recke

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Recke

    • Geburtsurkunde des Kindes

    • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel

    • Unterhaltstitel

    • Scheidungsurteil

    • Vaterschaftsanerkennung oder -festsetzung

    • Einkunftsnachweise (z.B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Recke

    Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltungsvorschuss sind gegeben, wenn

    • das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

    • ein Elternteil und das Kind in einem Haushalt leben (Elternteil ist alleinerziehend)

    • Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt

    • das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

    Bei einem Kind von 12 bis 18 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Das Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) angewiesen oder

    2. Der Elternteil erhält SGB II-Leistungen und hat ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder

    3. Der Elternteil oder das Kind erhalten SGB II-Leistungen und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss das Kind nicht mehr auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de