Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschuss

    Hinweise für Schöppingen

    Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird

    Beschreibung

    Hinweise für Schöppingen

    Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Sobald die Eltern nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft leben, kommt es teilweise dazu, dass der sogenannte Barunterhalt nicht geleistet wird. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden.

    Voraussetzungen

    Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind, wenn es

    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

    • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und

    • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung erhält und

    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder

    • durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder

    • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.

    Unterlagen

    Die folgenden Unterlagen werden benötigt:

    • UVG-Antrag (hier kommen Sie direkt zum Online-Antrag)

    • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin/des Antragstellers

    • Geburtsurkunde des Kindes

    • Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)

    • Nachweise über das Getrenntleben der Elternteile

    • Nachweise über das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkende Leistungen beantragt werden)

    • Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate

    • Unterhaltstitel wie Urkunde oder Urteil (nur falls bereits vorhanden)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Unterhaltsvorschuss - Unterhaltsheranziehung

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Unterhaltsvorschuss - Antragsannahme / Leistungsbewilligung

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2861 681 1467

    E-Mail: fb-jugend@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schöppingen

    Rechtliche Grundlagen: § 1 Unterhaltsvorschussgesetz

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de