Genehmigung zur Errichtung temporärer Luftfahrthindernisse Erteilung
Beschreibung
Baugeräte und andere temporäre Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung. Benötigen Sie für die Errichtung eines Bauwerkes eine Baugenehmigung, dann müssen Sie die luftrechtliche Genehmigung für das Gebäude nicht separat beantragen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Luftfahrtbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Eine luftrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung ist für Hindernisse in folgenden Fällen erforderlich:
- Grundsätzlich ab einer Höhe von 100 Meter über Grund
- auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund
- in den Bauschutzbereichen von Flugplätzen (mit unterschiedlichen Höhenstufen)
Eine Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse kann mit Auflagen verbunden sein. Mögliche Auflagen können Höhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen oder Tages- und Nachtkennzeichnung sein.
Temporäre Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen oder Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erfolgt durch rote Hindernisfeuer (stetig) und/oder Gefahrenfeuer (blinkend).
Ansprechpartner
Für Billerbeck wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Datenblatt jedes Turmdrehkrans, Mobilkrans, Faltkrans und/oder Baugerätes
- Übersichtslageplan
- Lageplan
- Koordinaten
- Baustellenbereichsplan
Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
§§ 12, 17, 18a LuftVG
Verfahrensablauf
Sie müssen die luftrechtliche Genehmigung schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Im Genehmigungsverfahren sind i.d.R. zwei technische Gutachten erforderlich. Hierfür fallen weitere Kosten an, die unmittelbar vom Antragsteller zu bezahlen sind.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022