Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Hinweise für Nachrodt-Wiblingwerde

    Beschreibung

    Hinweise für Nachrodt-Wiblingwerde

    Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken. Als Ehegatten können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten. Bei der Geburt des ersten Kindes müssen Sie dann festlegen ob das Kind Ihren Namen oder den Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder. Sie haben auch die Möglichkeit bei der Eheschließung oder später hierfür gibt es keine Frist den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde -Standesamt Untere Lenne-

    Adresse

    Hausanschrift

    Hagener Straße 76

    58769 Nachrodt-Wiblingwerde

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02352/9383-0

    Fax: 02352/9383-52

    E-Mail: post@nachrodt-wiblingwerde.de

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Nachrodt-Wiblingwerde

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Eheschließung

    Rechtsgrundlage(n)

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    Links § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html]§ 41 Personenstandsgesetz (PStG) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__41.html]

    Verfahrensablauf

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    Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates dem der ausländische Ehegatte angehört und dem deutschen Recht.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Für die Namensfestlegung während der Eheschließung fallen keine Kosten an. Für die spätere Erklärung fallen Kosten an, welche Sie beim Standesamt erfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Nachrodt-Wiblingwerde

    Der Ehegatte dessen Name nicht Ehename geworden ist kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de