Eheschließung - Namensführung der Ehegatten
Hinweise für Hürth
Beschreibung
Hinweise für Hürth
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Die Ehegatten sollen (müssen also nicht) einen gemeinsamen Familiennamen - den "Ehenamen" - bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch danach weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens kann jederzeit nachgeholt werden. Wird ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies der Geburtsname eines der Ehegatten oder der zurzeit geführte Name sein, zum Beispiel der Familienname aus einer Vorehe.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält grundsätzlich den Ehenamen. Er kann aber durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die dazu vorher gemachten Ausführungen gelten auch in diesem Fall.
Möglichkeit zur Führung eines Doppelnamens:
Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Partner, dessen Geburtsname oder Familienname nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen.
Der Ehepartner kann dem Ehenamen
- seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen,
- seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen hinten anfügen.
Besteht der voranzustellende oder hinzuzufügende Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann davon nur ein Name verwendet werden. Drei- oder sogar Vierfachnamen sind nicht zulässig. Ebenso gibt es keine Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen.
Die Namensvoranstellung oder -anfügung kann durch Erklärung vor dem Standesamt jederzeit widerrufen werden, so dass danach nur noch der Ehename geführt wird. Danach ist eine erneute Hinzufügung oder Voranstellung nicht mehr möglich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Wiederannahme des vor der Eheschließung geführten Namens:
- Beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk oder Sterbevermerk des Ehepartners oder
- beglaubigter Auszug aus dem Eheregister,
- rechskräftiges Scheidungsurteil oder
- Sterbeurkunde des Ehepartners.
Nachträgliche Bestimmung des Ehenamens bei Eheschließung im Inland:
- Heiratsurkunde
- Personalausweis
- Beide Ehepartner müssen persönlich erscheinen.
Wegfall eines Bestandteils des Doppelnamens:
(Durch Erklärung kann der dem Ehenamen vorangestellte oder angehängte Name gestrichen werden.)
- Heiratsurkunde
- Personalausweis
Formulare
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Voraussetzungen
Eheschließung
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Namenserklärung im Zuge der Eheschließung ist gebührenfrei.
Außerhalb der Eheschließung: 21,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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