Fliegende Bauten - Abnahme beantragen
Hinweise für Willich
Beschreibung
Hinweise für Willich
Fliegende Bauten sind nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, beispielsweise Fahrgeschäfte, Zelte, Bühnen und Videowände mit einer Höhe von mehr als fünf Metern. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Wird bei einer Veranstaltung auf dem Gebiet der Stadt Willich ein Fliegender Bau aufgebaut, so ist eine Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsicht gemäß § 78 Abs. 7 und 8 BauO NRW durchzuführen.
Veranstaltungen im öffentlichen Raum?
Bitte beachten Sie, dass Anträge für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum beim Team Straßenverkehr im Geschäftsbereich ZB/3 eingereicht werden. Das Team Straßenverkehr ist die Koordinierungsstelle für alle Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen erteilt werden müssen und übernimmt die weitere Abwicklung mit den anderen Geschäftsbereichen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Willich
- Gebrauchsabnahme mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Bauaufsicht der Stadt Willich beantragen
- Eingang Ihres Antrages wird bestätigt
- Sollten Angaben oder Unterlagen fehlen, werden Sie aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Das Prüfbuch ist bei der Gebrauchsabnahme vorzulegen
- Abnahmetermin wird vereinbart. An diesem haben Sie bzw. der oder die schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen
- Bitte beachten Sie auch hier, dass ohne Prüfbuch eine Abnahme nicht möglich und somit eine Benutzung nicht gestattet ist. Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen
Fristen
Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus. Mehr dazu auch unter 'Verfahrensablauf'.
Fristen
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Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus.
Sie müssen die Aufstellung rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzeigen. Weitere Informationen zur Anzeige finden Sie unter dem Punkt "Verfahrensablauf".
Bearbeitungsdauer
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- 4 Wochen (Abhängig vom Umfang der Prüfungsunterlagen und der Größe des Baus.)
Kosten
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- Abhängig von der Art des Baus zwischen: 10,00€ bis 300,00€
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Hinweise zur Gebrauchsabnahme
Sie benötigen ein Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung, siehe § 78 Abs. 2 bis 6 BauO NRW 2018 und FlBau NRW.
Ein Fliegender Bau darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde ihn überprüft und abgenommen hat. Sie müssen daher die Aufstellung rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) anzeigen. Bitte beachten Sie, dass eine Anzeigepflicht auch dann besteht, wenn die Behörde auf eine Gebrauchsabnahme verzichtet.
Die Gebrauchsabnahme ist erforderlich bei
- Zelten ab einer Größe von 75 m²
- Bühnen und Tribühnen gem. § 78 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW 2018
- technisch schwierigen Bauten, beispielsweise Fahrgeschäfte, wie schnell laufende Karusselle
Bei der Gebrauchsabnahme wird insbesondere geprüft
- die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen (Prüfbuch)
- die Einhaltung der Auflagen in der Ausführungsgenehmigung
- die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse
Gebührenrahmen
Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen.
Abnahme verpflichtend
Bitte beachten Sie: Ohne Abnahme ist eine Benutzung nicht gestattet!
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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