Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder

    Beantragung einer Niederlassungserlaubnis / Daueraufenthalt-EU

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre minderjährigen Kinder ab 16 Jahren einen unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Wie Sie diese beantragen und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Wuppertal

    Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer

    • seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt
    • den eigenen Lebensunterhalt sichern kann
    • mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat (*1),
    • in den letzten drei Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt wurde (über 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe)
    • eine Arbeitserlaubnis hat
    • über ausreichende Kenntnisse (B1) der deutschen Sprache verfügt
    • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse (Zertifikat Leben in Deutschland) im Bundesgebiet hat(*1)
    • ausreichenden Wohnraum hat

    (*1) die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden, wenn Sie vor dem 01.01.2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder-befugnis hatten.

    Andere Bedingungen gelten unter anderem für:

    • Ehefrau, Ehemann, Lebenspartnerin und -partner von Deutschen
    • Asylberechtigte und vergleichbare Personen
    • In Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche
    • Schwerkranke und Behinderte
    • Hochqualifizierte
    • Selbständige

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Serviceteam und EU-Angelegenheiten 204.45

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0202 563-4440

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerbehörde 204.4

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0202 563-4440

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    •  Gültiger Pass
    • 1 aktuelles biometrisches Foto
      35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
      Wenn Sie keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolvieren: Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt, wie beispielsweise
      • Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
      • Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
    • Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
    • Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie)
      Vorzulegen sind
      • bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung
      • bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
      • bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points)
    • Bei Bedarf: Schriftliche Vollmacht eines Elternteils
    • Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern zusammen erscheinen und gemeinsam den Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen
    • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, muss er dem anderen sorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Mit dieser Vollmacht kann der andere Elternteil die Niederlassungserlaubnis für das gemeinsame Kind beantragen.

    Voraussetzungen

    Persönliches Erscheinen zusammen mit den Eltern

    • Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden.
    • Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.
    • Nur Volljährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können den Antrag selbst stellen.

    Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis

    • Die Aufenthaltserlaubnis muss seit mindestens fünf Jahren vorliegen.

    Vollendung des 16. Lebensjahres

    Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.

    Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis erhalten,

    • wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und
    • die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.

    Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt

    Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.

    Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen

    • Schulbesuch,
    • betrieblichen Ausbildung
    • Studium.

    Keine Straftaten
    Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.

     

    Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

    Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Wuppertal

    113 Euro + 13 Euro für das Führungszeugnis

    109 Euro für Daueraufenthalt-EU

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 18.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Wuppertal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de