Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwerte

    Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Der Bereich Bauordnung prüft die Vorraussetzungen und erteilt ggf. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 31

    58239 Schwerte

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwerte

    • Antragsformular oder formloser Antrag (Objektbezeichnung, Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück, Angaben zum Antragsteller, Unterschrift, Antragsteller, Grundbuchblattnummer)
    • amtlicher Lageplan (nicht älter als sechs Monate)
      zur Beantragung einer Flurkarte - Liegenschaftskarte gelangen Sie hier.
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
      mit Darstellung und Kennzeichnung der Lage des Sonder- bzw. Teileigentums. Sollte ein Spitzboden vorhangen sein, ist auch dieser im Grundriss darzustellen. Die Wohnungen/Nutzungseinheiten sind fortlaufend in allen Bauzeichnungen zu kennzeichnen (bei den Ansichten mit Ziffern in den Fenstern). Alle Räume einer Wohnung/Nutzungseinheit sind mit der gleichen Ziffer zu versehen. Nicht gekennzeichnete Räume gelten als Gemeinschaftseigentum.
    • Kennzeichnung von Garagen in den Bauzeichnungen
      Sollten die Garagen einer Wohnung-/Nutzungseinheit zugeordnet werden, dann sind sie entsprechend mit Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen darzustellen und mit der entsprechenden Ziffer zu versehen.

    Hinweis: alle Unterlagen bitte in 2-facher Ausfertigung (für jede gewünschte Mehrausfertigung bitte entsprechend mehr Pläne/Zeichnungen einreichen)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.

    Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche verschließbare Räume außerhalb der Wohnung gehören. Wasserver- und -entsorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerte

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.

    Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Hinweise für Schwerte

    • Bei Vorhaben im lfd. Genehmigungsverfahren: 50,00 Euro je abgeschlossene Einheit.
    • Bei bestehenden Gebäuden: 100,00 Euro je abgeschlossene Einheit.
    • Für die Bescheinigung: 50,00 Euro,
    • Für jede weitere Ausfertigung: 30,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar.

    Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de