AbgeschlossenheitsbescheinigungOnline erledigen

    Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kamen

    Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in einem Gebäude in sich abgeschlossen sind, das heißt, dass sie baulich von den anderen Einheiten in dem Gebäude getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang besitzen.
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch die Baubehörde ausgestellt (§ 7 Abs. WEG).  Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine behördliche Wissenserklärung, kein Verwaltungsakt.
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist formelle Voraussetzung für die Aufteilung eines 
    Gebäudes in Wohnungs- und/ oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (§7 (4) WEG). Ohne deren Vorliegen kann das Grundbuchamt nicht tätig werden.
    Wer also einzelnen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses getrennt voneinander verkaufen, vererben oder verschenken will, braucht eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Rechtsgrundlage für die Bescheinigung der Abgeschlossenheit bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
    Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zeitlich nicht beschränkt und ist somit über Jahre hinweg gültig.

    Die Teilungserklärung wird von einem Notar beurkundet und muss beim Grundbuchamt eingereicht werden. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Grundbücher für die einzelnen Eigentumswohnungen angelegt werden können. Erst mit einer Teilungserklärung können Sie die Wohnungen einzeln verkaufen.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zusammen mit den Aufteilungsplänen zur Bildung von Sondereigentum an Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum) benötigt. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

    Teileigentum ist das Sondereigentum an "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen" eines Gebäudes (z.B. Läden, Büros) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

    Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass die Wohnungen bzw. das jeweilige Teileigentum baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind.

    Dem Antrag ist eine Bauzeichnung beizufügen, die bei bestehenden Gebäuden eine Baubestands-zeichnung sein muss. Ein bestimmter Maßstab ist nicht vorgeschrieben, das Format der Zeichnung darf DIN A3 nicht übersteigen.

    Alle zu demselben Wohnungseigentum oder Teileigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind im Grundriss sowie in den Ansichten und Schnitten mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.

    Stellplätze oder/und an außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, an denen Sondereigentum (nicht Sondernutzung) begründet werden soll, sind durch Maßangaben ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes im Aufteilungsplan zu bestimmen.

    Soll Wohnungseigentum begründet werden, das sich über mehrere Grundstücke erstreckt, so sind diese Grundstücke rechtlich gemäß § 890 BGB im Grundbuch zu vereinigen.

    Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte sowie jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Bescheinigung glaubhaft macht.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0f27e4795224a3edf841aaf7de250ceb

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    60.3 Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kamen

    Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich:
    Antrag (Bezeichnung des Grundstücks, Name und Anschrift des Antragsstellers, Unterschrift des Eigentümers)
    -  Lageplan mitsamt aller Gebäude und Anlagen
    -  aktueller Grundbuchauszug
    -  Grundrisse, Schnitte und Ansichten

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.

    Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche verschließbare Räume außerhalb der Wohnung gehören. Wasserver- und -entsorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.

    Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgeset-zes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Woh-nungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar.

    Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Kamen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de