Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Beschreibung
Hinweise für Gladbeck
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Teilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum. Sie soll dem Grundbuchamt namentlich die Prüfung bautechnischer Fragen erleichtern und dem Grundbuchamt im Regelfall eine weitere Prüfung ersparen. Dementsprechend bindet die Abgeschlossenheitsbescheinigung das Grundbuchamt nicht; dieses hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde das Vorhandensein der Abgeschlossenheit richtig ausgelegt hat. Es ist daher möglich, dass von Seiten des Grundbuchamtes ein erweiterter Umfang der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Bildung der Wohnungsgrundbücher als erforderlich erachtet werden kann.
Da die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung kein Verwaltungsakt ist und die Bescheinigung mit dem Aufteilungsplan eine Einheit darstellt, ist eine Änderung von bereits erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen nicht möglich. Es könnte nur eine komplette, neue und gebührenpflichtige Bescheinigung ausgegestellt werden.
Zuständig für die Bildung der Wohnungsgrundbücher ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Gladbeck, Friedrichstraße 63 in 45964 Gladbeck,
Tel.: 20 43/697-0.
Einzureichende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung:
- formloser Antrag durch den Eigentümer oder einen Bevollmächtigten
- aktueller Eigentumsnachweis (z.B. Auszug aus dem Liegenschaftsbuch oder Grundbuchauszug)
- aktueller Lageplan oder Abzeichnung der Flurkarte
- Bestandszeichnungen des Gebäudes im Maßstab 1 : 100 oder Bauzeichnungen bei zu errichtenden Gebäuden
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Abteilung Bauaufsicht und Denkmalpflege des Amtes für Planen, Bauen, Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0 20 43 / 99 2239 oder 99 2493
Fax: 0 20 43 / 99 1630
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 7 Wohneigentumsgesetz (WEG)
- § 32 Wohneigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Be-scheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
- Tarifstelle 2.7 des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungs-gebührenordnung NRW
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.
Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar.
Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30.06.2021