Elterliche Sorge

    Elterliche Sorge

    Hinweise für Stemwede

    Beschreibung

    Hinweise für Stemwede

    Das Jugendamt des Kreises Minden - Lübbecke ist im Rahmen der Beurkundung zuständig für die Städte Espelkamp, Hüllhorst, Lübbecke, Petershagen, Preußisch Oldendorf, Rahden, Hille und Stemwede.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugendamt / Regionalteam Espelkamp

    Adresse

    Hausanschrift

    Trakehner Str. 8

    32339 Espelkamp

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807-15500

    Fax: 0571 807-30871

    E-Mail: jugendamt@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Stemwede

    Formulare

    Hinweise für Stemwede

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stemwede

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Stemwede

    • §§ 52a - 58a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
    • §§ 59 - 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beurkundung
    • §§ 1626 bis 1698b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - elterliche Sorge

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Stemwede

    Fristen

    Hinweise für Stemwede

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Stemwede

    Kosten

    Hinweise für Stemwede

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stemwede

    Weitere Informationen

    Hinweise für Stemwede

    Bei Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (siehe Beurkundungen).

    Sofern keine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurde, muss unter Umständen der allein erziehende Elternteil bei Behörden, Banken und anderen Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, dass er die elterliche Sorge allein ausüben kann. Dieses so genannte Negativattest kann vom Jugendamt kostenfrei ausgestellt werden. Zuständig ist unabhängig vom Geburtsort des Kindes das Jugendamt Ihres Wohnortes.

    Für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die das alleinige Sorgerecht für ein Kind ausüben, kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Der Nachweis der alleinigen Sorge ist durch die Entscheidung des Familiengerichts gegeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de