Forstwirtschaftliche Vereinigung Anerkennung

    Dach-Zusammenschluss aus forstlichen Zusammenschlüssen anerkennen lassen

    Als anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft, Forstbetriebsverband, Waldwirtschaftsgenossenschaft oder Waldgenossenschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Forstwirtschaftliche Vereinigung gründen. Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von

    • anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
    • Forstbetriebsverbänden,
    • Waldwirtschaftsgenossenschaften oder
    • Waldgenossenschaften

    Sie haben das Ziel, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

    Forstwirtschaftliche Vereinigungen haben nur folgende Aufgaben:

    • Information und Beratung der Mitglieder,
    • Beteiligung der Mitglieder an der forstlichen Planung,
    • Anpassung des Absatzes an den Bedarf;
    • marktgerechte Lagerung der Erzeugnisse;
    • zentrale Holzvermarktung;
    • Beschaffung und gemeinsame Nutzung von Maschinen und Geräten.

    Somit ist es möglich, Nachteile einzelner Waldbesitzer auszugleichen und es ergibt sich eine ausgeglichene Versorgung der holzverarbeitenden Industrie.

    Als Waldbesitzer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung beitreten, vor allem dann, wenn Sie nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der für Sie zuständigen Forstbehörde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Titz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag des Vorsitzenden auf Anerkennung
    • Einladung zur Gründungsversammlung
    • Anwesenheitsliste von dieser Gründungsversammlung
    • Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder
    • Aktuelles Mitgliederverzeichnis - mindestens 7 Mitglieder, wenn Rechtsform Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt wird mit Angabe der jeweiligen Mitgliedsfläche (Hinweis: Mitglieder sind die juristische Personen und nicht einzelne Waldbesitzer!)
    • die von Gründungsmitgliedern beschlossene Satzung oder Gesellschaftsvertrag
    • Karte (möglichst Maßstab 1: 50.000), aus der die angeschlossenen Flächen ersichtlich sind
    • Protokoll der Gründungsversammlung mit Unterschrift des gewählten Vorsitzenden sowie des Schriftführers

    Bericht des Regional-Forstamtes über die Ziele und Erfolgsaussichten (Beurteilung hinsichtlich Zweckerreichung (=Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen)).

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Die forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein.

    Sie muss die Anpassung der Forstwirtschaft an den Bedarf sowie den Absatz fördern.

    Ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über

    • ihre Aufgabe
    • die Finanzierung der Aufgabe.

    Sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung können Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich und formlos beantragen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen und voraussichtliche Bearbeitungsdauer.

     

     

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 4 Wochen

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    https://www.wald-und-holz.nrw.de/forstwirtschaft/waldbesitz/unterlagen-fuer-zusammenschluesse

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de