ausgesetzte oder freilaufende Haustiere

    ausgesetzte oder freilaufende Haustiere

    Hinweise für Coesfeld

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    im Gebiet des Kreises Coesfeld vom 19.12.2018

    Auf Grund von § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29.März 2017 in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212) wurde vom Kreistag des Kreises Coesfeld in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Verordnung beschlossen:

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    39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung

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    Daruper Straße 5

    48653 Coesfeld

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    Telefon Festnetz: 02541 18-3912

    Fax: 02541 18-3999

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    Technisch geändert am 11.02.2022

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    Technisch geändert am 12.02.2022

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    Deutsch

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    39 - Veterinärdienst + Lebensmittelüberwachung

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    Daruper Straße 5

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3912

    Fax: 02541 18-3999

    E-Mail: veterinaerdienst@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Coesfeld

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    § 1 Regelungszweck; Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Kreisgebietes zurückzuführen sind.
    (2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des Kreises Coesfeld.

    § 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung ist eine
    1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
    2. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt,
    3. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
    4. Freigängerkatze eine von Menschen gehaltene Katze, die mindestens zeitweise freien Auslauf hat,
    5. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht kastriert worden ist,
    6. Kastration die chirurgische Entfernung der Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke).

    § 3 Kennzeichnung und Registrierung

    (1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip zu kennzeichnen und zu registrieren.
    (2) Die Registrierung nach Absatz 1 hat bei dem mit dem Kreis Coesfeld kooperierenden privaten Haustier-Register TASSO e.V., Otto-Vogler-Str. 15, 65843 Sulzbach / Ts. zu erfolgen. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch das Haustier-Register Tasso e. V. an den Kreis Coesfeld oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Im Rahmen der Registrierung werden das Geschlecht, die Mikrochipnummer sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst.

    § 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen

    (1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die im Gebiet des Kreises Coesfeld gehalten werden, keinen freien Auslauf haben.
    (2) Auf Antrag kann der Kreis Coesfeld Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und / oder Rassekatzen genehmigen.

    § 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen

    (1) Freigängerkatzen, derer der Kreis Coesfeld oder von ihm Beauftragte im Kreisgebiet habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.
    (2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht kastriert, so kann der Kreis Coesfeld anordnen, die Katze kastrieren zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze kastriert worden ist, vorzulegen.
    (3) Ist eine im Gebiet des Kreises Coesfeld angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet oder nicht registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann der Kreis Coesfeld einen Tierarzt / eine Tierärztin mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann der Kreis Coesfeld einen Tierarzt / eine Tierärztin mit der Kastration beauftragen.

    § 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

    (1) Der Kreis Coesfeld oder ein von ihm Beauftragter kann freilebende Katzen

    1. kennzeichnen, registrieren und
    2. kastrieren lassen.

    Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Im Bedarfsfall ist eine weitergehende Kennzeichnung möglich. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.

    (2) Ist für Maßnahmen nach Abs. 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und den Kreis Coesfeld oder den von ihm Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen.

    § 7 Kosten

    Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Kastration nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.

    § 8 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

    1. § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht eindeutig oder dauerhaft durch Mikrochip kennzeichnet,
    2. § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht gemäß § 3 Abs. 2 registrieren lässt oder
    3. § 4 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien Auslauf haben.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer Anordnung zur Kastration gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt oder eine Bescheinigung eines Tierarztes zum Nachweis der Kastration gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorlegt.
    (3) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu je 1.000,- Euro geahndet werden.

    § 9 Übergangsregelung

    Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

    § 10 Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Coesfeld

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de