Genehmigung von Forschung in Schulen
Beschreibung
Empirische Untersuchungen bzw. Befragungen, die von Personen und Institutionen in Schulen durchgeführt werden sollen, bedürfen der Genehmigung durch die jeweiligen Schulleitungen.
Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Schulleitung nach Beteiligung der Schulkonferenz. Bei besonderer oder überörtlicher Bedeutung des Vorhabens muss die obere Schulaufsichtsbehörde unterrichtet werden.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Die Anfragen sollen folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
- eine Darstellung des Untersuchungsvorhabens,
- Muster aller Unterlagen, deren Verwendung vorgesehen ist,
- Angaben über die voraussichtliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler,
- den Zeitplan der Untersuchung oder Befragung,
- bei Anfragen aus dem Hochschulbereich eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers, bei Anfragen aus Studienseminaren eine Stellungnahme der Fachleiterin oder des Fachleiters und der Seminarleitung, in der das Vorhaben in Inhalt und Form unterstützt wird.
Formulare
keine
Voraussetzungen
Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn
- keine unvertretbare Belastung des Unterrichts stattfindet,
- Lehrkräfte und Verwaltungspersonal der Schule nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigt werden,
- sich das Vorhaben auf die Unterrichts- und Erziehungswirklichkeit in Schule und Unterricht bezieht
- durch Art und Inhalt der Untersuchung oder Befragung nicht in schutzwürdige Rechte von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten oder weiteren Personen eingegriffen wird,
- die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt; bei Einsatz von Fragebögen muss deren Rückgabe in verschlossenen Briefumschlägen erfolgen;
- Namen und Anschriften der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten nicht gefordert werden,
- die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler sich auf der Grundlage umfassender Informationen über das Vorhaben schriftlich einverstanden erklärt haben und zuvor auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen wurden.
- wenn die Untersuchungen oder Befragungen von suggestivem Inhalt sind oder Werbecharakter haben,
- wenn die Schule nur als Organisationshilfe zum Erreichen einer Zielgruppe benutzt wird und die Themenstellung des Vorhabens
Das Ergebnis der Untersuchung oder Befragung ist der Schule zuzuleiten.
Rechtsgrundlage(n)
SchulG § 120 Abs. 4; BASS 10 - 45 Nr. 2
Verfahrensablauf
Beantragung unmittelbar bei der Schulleitung
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022