Schülerbeförderung Erstattung

    Übernahme von Schülerfahrkosten

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Lüdenscheid

    Lesen Sie hier, wenn Sie Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme von Schülerfahrkosten für Ihr Kind durch die Stadt Lüdenscheid haben. Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Stadt Lüdenscheid als Schulträger der besuchten Schule übernimmt unabhängig vom Wohnsitz des Schülers die notwendigen Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule. In der Regel geschieht dies durch Aushändigung eines SchulwegTickets der Märkischen Verkehrsgesellschaft GmbH (MVG). Der Stadt Lüdenscheid obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung. Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schüler der Grundschule und der Förderschule Klasse 1-4 mehr als 2 km, für die Schüler der Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschule und Förderschule Klasse 5-10 sowie für die Schüler der Gymnasien Klasse 5-EF (frühere Klasse 10) mehr als 3,5 km und für die Schüler der Gymnasien Jahrgang 11 und 12 sowie der Gesamtschule Jahrgang 11-13 mehr als 5 km beträgt. Maßgeblich ist die Entfernung auf dem kürzesten Fußweg in der einfachen Entfernung zwischen Schule und der Wohnung des Schülers. Bei Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule entstehen würden, d.h. falls zur nächstgelegenen Schule keine Fahrkosten entstehen, können auch zur besuchten Schule keine Fahrkosten übernommen werden. Darüberhinaus können Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulweges nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, übernommen werden. Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen, vom Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten ist jeder Wohnungs- oder Schulwechsel mitzuteilen. Der Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten ist in der besuchten Schule zu stellen, Antragsvordrucke sind dort vorrätig. Ist eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, kann in besonderen Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung erfolgen. Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines PKW beträgt 0,13 € /km. Informationen erteilt der Fachdienst Schule und Sport. Verlust des SchülerMonatsTickets Alle nötigen Informationen (Kosten, Anpsrechpartner etc.) im Falle eines Verlustes des SchülerMonatsTickets erhalten Sie im Merkblatt "Vorgehen bei Verlust des SchülerMonatsTickets", welches weiter unten auf dieser Seite zum Download bereit steht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Schulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 25

    58507 Lüdenscheid

    Version

    Technisch geändert am 23.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lüdenscheid

    Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lüdenscheid

    Schulen - Merkblatt Vorgehen bei Verlust des Deutschlandtickets Dateigröße: 54,9 Kilobytes Schulen - Schülerbeförderung (Info nach DSGVO) Dateigröße: 29,5 Kilobytes

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de