Schülerbeförderung Erstattung

    Erstattung der Fahrkosten von Schülern

    Hinweise für Lippe

    Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler der kreiseigenen Schulen einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten. Erfahren Sie hier mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Normalerweise sind Schulen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Schülerinnen und Schülern einer kreiseigenen Schule (ab Sekundarstufe I) erhalten in der Regel das Deutschlandticket.

    Auszubildende, die das Berufskolleg im Rahmen der dualen Ausbildung besuchen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme. Für den Besuch von Bezirksfachklassen gelten abweichende Regelungen.

    Die Kosten für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs können wir nur in Ausnahmefällen erstatten.

    Ihr erster Ansprechpunkt ist immer das Schulbüro. Die abschließende Bearbeitung der Anträge für die Berufskollegs, die Förderschulen und die Gesamtschule des Kreises Lippe erfolgt im Eigenbetrieb Schulen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Schulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 6

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1311

    E-Mail: EB400_Zentrale@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    Antragsformular

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    Sie sind Schülerin oder Schüle einer kreiseigenen Schule (ab Sekundarstufe I) oder besuchen eine Bezirksfachklasse.

    Die Kosten für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet.

    Bitte informieren Sie sich in Ihrem Schulbüro.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    Beantragen Sie mit dem Grundantrag eine Fahrkarte im Schulbüro. Sie erhalten diese dann später ebenfalls im Schulbüro.
    Falls sich Änderungen ergeben und kein Anspruch mehr besteht, müssen Sie die Fahrkarte zurückgeben.

    Für Praktikumsfahrten werden gegebenenfalls Mehrkosten für Bus beziehungsweise Bahn erstattet - nutzen Sie den Erstattungsantrag Praktikumsfahrten.

    Wenn Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug erforderlich sind, müssen Sie diese im Voraus beantragen
    (für den Schulweg mit dem Grundantrag, für den Weg Weg zur Praktikumsstelle mit dem Erstattungsantrag Praktikumsfahrten).
    Die Kosten dafür werden bis zu einem Höchstwert von EUR 100,00 pro Monat rückwirkend über die Pauschale oder nach tatsächlicher Nutzung erstattet. Nutzen Sie den Antragsvordruck Abrechnung.

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Antragstellung regelmäßig vor Schuljahresbeginn

    bei Pkw-Nutzung im Praktikum: 4 Wochen vor Praktikumsbeginn

    Eine Kostenerstattung für Fahrten mit dem Pkw (-> Abrechnung) kann maximal 3 Monate nach Schuljahresende beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    ungefähr 1-2 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Wir übernehmen maximal EUR 100,00 pro Monat. Darüber hinaus müssen Sie einen Eigenanteil zahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de