Übernahme von Schülerfahrkosten
Beschreibung
Hinweise für Warendorf
Der Kreis Warendorf als Schulträger trägt aufgrund der Verordnung zur Ausführung des § 97 Schulgesetz NRW die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern und Schülerinnen zur Schule und zurück notwendig entstehen.
Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler/innen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen der in §97Schulgestz NRW bezeichneten Schulformen. Schülerfahrkosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro monatlich für den Besuch folgender Bildungsgänge des Berufskollegs übernommen:
- einjährige vollzeitschulische Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr,
- einjähriges vollzeitschulisches Berufsgrundschuljahr,
- Berufsfachschulbildungsgänge,
- zweijähriger Bildungsgang der Fachoberschule - Klassen 11 und 12 (nicht Klasse 12 b!)
Für Schülerinnen und Schüler der Bezirksfachklassen werden Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro übersteigen. Die Höchstbetragsgrenze gilt nicht für schwerbehinderte Schüler/innen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Der kürzeste Weg ist länger als 5 km.
- Aus nicht nur vorübergehend gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung muss ein Verkehrsmittel benutzt werden.
- Der Schulweg ist besonders gefährlich.
Schulweg ist der (kürzeste Weg) Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort, der mit geringstem Aufwand an Kosten und in zumutbarer Zeit erreicht werden kann. Es werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung erstattet, die notwendig entstehen. Es sind alle Fahrpreisermäßigungen auszunutzen. Der Kreis Warendorf als Schulträger entscheidet, welche die wirtschaftlichste Beförderungsart ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderungsart; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Ist die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar, erhält der Schüler am 1. Schultag eines neuen Schuljahres eine Schülerjahreskarte. Diese wird in der Schule ausgegeben.
Wann ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar?
Sie ist zumutbar, wenn
- die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule nicht länger als 2 km ist oder
- für den Weg von der Wohnung bis zur Schule und zurück nicht mehr als 3 Stunden erforderlich sind (Wartezeiten in der Schule, vor und nach dem Unterricht, können nicht berücksichtigt werden) oder
- der Schüler nicht überwiegend vor 6.00 Uhr die Wohnung verlassen muß.
Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Benutzung eines Privatfahrzeugs nur bis zur nächstgelegenen Haltestelle notwendig und damit kostenübernahmefähig. Nur wenn bei Kombination von Privatfahrzeug und Verkehrsmittel der Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch dann noch unzumutbar ist, darf das Privatfahrzeug für die gesamte Wegstrecke benutzt werden.
Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Benutzung
eines PKW 0,13 Eurosonstig. KFZ 0,05 EuroFahrrad 0,03 Euro je km.
Bei Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für jeden regelmäßig mitgenommenen weiteren Schüler, der die Voraussetzung für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllt, in Höhe von 0,03 Euro je km gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen Erstattungsanspruches des mitgenommenen Schülers ist ausgeschlossen.
Familienheimfahrten
Bei notwendiger Unterkunft am Schulort können die nachgewiesenen Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen dem Wohn- und Schulort übernommen werden. Voraussetzung ist, daß Wohn- und Schulort im Lande Nordrhein-Westfalen liegen.
Antrags- und Abrechnungsverfahren
Vor Beginn eines jeden Schuljahres und eines Praktikums sind über die Schule die jeweiligen Grundanträge auf Bewilligung von Fahrkosten zu stellen. Bewilligungszeitraum ist das Schuljahr; bei Ableistung von Schulpraktika der Zeitraum des jeweiligen Praktikums.
Antragsvordrucke sind in der Schule erhältlich.
Sofern bis zum Schuljahresbeginn kein abschlägiger Bescheid erteilt worden ist, werden Schülerjahreskarten am 1. Schultag eines neuen Schuljahres in der Schule ausgegeben.
Sind keine Jahreskarten ausgehändigt worden, ist der Antrag auf Bewilligung der Fahrkosten bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Schuljahres zu stellen. Später eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Bei Ableistung von Schülerpraktika gilt dies entsprechend, wobei der Antrag bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Praktikums zu stellen ist.
Die Abrechnung der Fahrkosten erfolgt nach Vorlage des Abrechnungsvordruckes zum 31.01. und zum Ende eines jeden Schuljahres.
Diese Vordrucke sind ebenfalls in der Schule erhältlich. Als Nachweis der entstandenen Kosten sind sämtliche Fahrbelege beizufügen. Die Schulbesuchstage sind wahrheitsgemäß anzugeben und vom/von der Klassenlehrer/in anhand des Klassenbuches zu bestätigen.
Eintretende Änderungen, die die Bewilligungsgrundlagen betreffen, sind vom Schulträger umgehend und unaufgefordert mitzuteilen. Die Schülerjahreskarten sind beim vorzeitigen Verlassen der Schule unverzüglich im Schulbüro abzugeben. Bei Nichtbeachtung werden den Schüler/innen die hier anfallenden Kosten, die für die Schülerjahreskarte nach Abmeldung entstehen, in Rechnung gestellt!
Rechtsgrundlagen allgemein
- § 97 Schulgesetz NRW
- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) v. 16.04.2005
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021