Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung Erstattung

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Schülerinnen und Schüler folgender vollzeitschulischer Bildungsgänge haben unter den unten genannten Voraussetzungen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung. 

    • Ausbildungsvorbereitungsjahr (Vollzeit)

    • Berufsfachschule (einjährige, zweijährige und dreijährige)

    • höhere Berufsfachschule

    • Gymnasiale Oberstufe

    • Fachoberschule - Klasse 11 und 12 - (Ausgenommen FOS 12B)

    • Bezirksfachklasse (Berufsschule)


    Keinen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung haben u.a. Schülerinnen und Schüler folgender Bildungsgänge:

    • Abendschule

    • Berufsschule (Ausnahme: Bezirksfachklasse)

    • Fachoberschulklasse (FOS) 12B und

    • Fachoberschulklasse 13

    • Ausbildungsvorbereitungsjahr (Teilzeit)

    Anspruch besteht nur für Schülerinnen und Schüler, deren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt.

    Weitere Voraussetzung für die Erstattung von Schülerfahrkosten ist, dass der kürzeste Fußweg von der Wohnung bis zur Schule mehr als 5 km beträgt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können Schülerfahrkosten erstattet werden, wenn aufgrund einer Behinderung oder Krankheit ein Verkehrsmittel benutzt werden muss.

    Grundsätzlich werden nur Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Rahmen des Deutschlandtickets übernommen. In Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Schülerfahrkostenerstattung beantragen, z.B für Praktikumsfahrten oder beim Besuch von Bezirksfachklassen. 

    Weitere Informationen können sie dem "Informationsblatt - Schülerfahrkostenerstattung" sowie dem "Informationsblatt - Deutschlandticket" entnehmen.

    Das Deutschlandticket sowie die nachträgliche Schülerfahrkostenerstattung sind immer über das Schulsekretariat der Schule zu beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Schule, Sport und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 14

    48691 Vreden

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Schülerspezialverkehr an Förderschulen

    An allen Förderschulen des Kreises ist ein Schülerspezialverkehr eingerichtet. Alle Schülerinnen und Schüler, die in der Primarstufe mehr als 2 km und in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km von der Schule entfernt wohnen, werden in Kleinbussen von zentralen Sammelpunkten aus zur Schule und zurück gefahren.

    Der Schülerspezialverkehr wird in enger Abstimmung zwischen der Förderschule und dem beauftragen Busunternehmen organisiert. Die Unternehmen teilen die genauen Fahrtzeiten bis zum Beginn des neuen Schuljahres rechtzeitig mit. Bei Fragen und Anregungen zum Schülerspezialverkehr wenden Sie sich bitte an das Schulsekretariat oder direkt an das beauftragte Busunternehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Borken

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de