Schülerbeförderung Erstattung
Beschreibung
Hinweise für Borken
Schülerinnen und Schüler folgender vollzeitschulischer Bildungsgänge haben unter den unten genannten Voraussetzungen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung.
Ausbildungsvorbereitungsjahr (Vollzeit)
Berufsfachschule (einjährige, zweijährige und dreijährige)
höhere Berufsfachschule
Gymnasiale Oberstufe
Fachoberschule - Klasse 11 und 12 - (Ausgenommen FOS 12B)
Bezirksfachklasse (Berufsschule)
Keinen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung haben u.a. Schülerinnen und Schüler folgender Bildungsgänge:
Abendschule
Berufsschule (Ausnahme: Bezirksfachklasse)
Fachoberschulklasse (FOS) 12B und
Fachoberschulklasse 13
Ausbildungsvorbereitungsjahr (Teilzeit)
Anspruch besteht nur für Schülerinnen und Schüler, deren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt.
Weitere Voraussetzung für die Erstattung von Schülerfahrkosten ist, dass der kürzeste Fußweg von der Wohnung bis zur Schule mehr als 5 km beträgt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können Schülerfahrkosten erstattet werden, wenn aufgrund einer Behinderung oder Krankheit ein Verkehrsmittel benutzt werden muss.
Grundsätzlich werden nur Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Rahmen des Deutschlandtickets übernommen. In Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Schülerfahrkostenerstattung beantragen, z.B für Praktikumsfahrten oder beim Besuch von Bezirksfachklassen.
Weitere Informationen können sie dem "Informationsblatt - Schülerfahrkostenerstattung" sowie dem "Informationsblatt - Deutschlandticket" entnehmen.
Das Deutschlandticket sowie die nachträgliche Schülerfahrkostenerstattung sind immer über das Schulsekretariat der Schule zu beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Borken
Schülerspezialverkehr an Förderschulen
An allen Förderschulen des Kreises ist ein Schülerspezialverkehr eingerichtet. Alle Schülerinnen und Schüler, die in der Primarstufe mehr als 2 km und in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km von der Schule entfernt wohnen, werden in Kleinbussen von zentralen Sammelpunkten aus zur Schule und zurück gefahren.
Der Schülerspezialverkehr wird in enger Abstimmung zwischen der Förderschule und dem beauftragen Busunternehmen organisiert. Die Unternehmen teilen die genauen Fahrtzeiten bis zum Beginn des neuen Schuljahres rechtzeitig mit. Bei Fragen und Anregungen zum Schülerspezialverkehr wenden Sie sich bitte an das Schulsekretariat oder direkt an das beauftragte Busunternehmen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
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