Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Aldenhoven

    Allgemeine Informationen:
    Die Kosten der Schülerbeförderung werden in Nordrhein-Westfalen den Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen erstattet. In NRW gilt für die Kostentragung das Schulträgerprinzip. Dies bedeutet, dass Anträge auf Fahrkostenerstattung unabhängig vom Wohnsitz beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen sind. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in der Schülerfahrkostenverordnung NRW.

    Diese macht den Anspruch auf Erstattung allerdings davon abhängig, dass der Schulweg (der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule) in der einfachen Entfernung

    • in der Primarstufe (Grundschulen) mehr als 2 km,
    • in der Sekundarstufe I (Gymnasium, Gesamtschule) mehr als 3,5 km und
    • in der Sekundarstufe II (Gymnasium, Gesamtschule) mehr als 5 km beträgt.

    Der Schulträger der besuchten Schule ist lediglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die für die wirtschaftlichste und für die Schulkinder zumutbare Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform notwendig entstehen. Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die wirtschaftlichste Beförderungsart.

    Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die oder der Schulpflichtige ordnungsgemäß am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Somit sind grundlegend in erster Linie die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr Kind oder ihre Kinder zur Schule gelangt bzw. gelangen. Diese Verpflichtung der Erziehungsberechtigten schließt die Aufsichtspflicht für den Schulweg der Kinder mit ein, die sich allerdings nicht auf eine dauerhafte Begleitung erstreckt. Der Weg zur Schule ist im Sinne der Rechtsprechung nicht nur zweckdienlich, um die Schule überhaupt zu erreichen sondern wird auch als Teil der Erziehung des Kindes hin zum selbstständigen Wesen gesehen. Denn üblicherweise werden Kinder zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit 6 Jahren an die Teilnahme im Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt. Dabei steht zunächst die Verkehrsteilnahme als Fußgänger und die Zurücklegung des Schulwegs ohne Begleitung der Eltern im Vordergrund.

    Beförderung zu den Grundschulen:
    In der Gemeinde Aldenhoven wird die Schülerbeförderung vollständig durch den öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt.

    Das bedeutet, dass anspruchsberechtigte Schüler:innen der GGS Aldenhoven und der Johannesschule Siersdorf für die Beförderung mit dem ÖPNV eine Schülerjahreskarte benötigen. Eine Beantragung der Erziehungsberechtigten hierzu ist nicht erforderlich, da diese durch das Schulverwaltungsamt erfolgt. Die Schülerjahreskarte ist für die gesamte Grundschulzeit gültig, solange die Anspruchsvoraussetzungen sich nicht ändern. Die Schulneulinge erhalten ihre Schülerjahreskarte am ersten Schultag.

    Die Busfahrzeiten mit den entsprechenden Haltestellen finden Sie hier: Auskunft AVV
    Weitere Informationen können dem Flyer "Schülerbeförderung Grundschulen" unter "Links und Downloads" entnommen werden.

    Beförderung zur Gesamtschule Aldenhoven-Linnich:
    Alle anspruchsberechtigten Schüler/innen der GAL werden zu den jeweiligen Standorten mit dem ÖPNV befördert. Sie erhalten auf Antrag ein "Deutschland-Ticket". Die Eltern übernehmen dabei nur einen Eigenanteil. Die restlichen Kosten werden von den Kommunen Aldenhoven und Linnich getragen.

    Seit dem 01.08.2019 kann im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe auch der Eigenanteil für das "Deutschland-Ticket" erstattet werden. Hierfür muss ein Antrag auf Bildung und Teilhabe bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt werden (Jobcom, Sozialamt, Wohngeldstelle pp.). Antragsformulare erhalten Sie vor Ort.

    Zur Beantragung eines "Deutschland-Tickets" benutzen Sie bitte den unter "Links und Downloads" aufgeführten Antrag und schicken diesen ausgefüllt und unterschrieben an das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Aldenhoven (Aldenhovener Schüler/innen) oder an das Schulverwaltungsamt der Stadt Linnich (Linnicher und auswärtige Schüler/innen) zurück.

    Die entsprechenden Fahrpläne des ÖPNV finden Sie hier: AVV Auskunft

    Geben Sie dort als Zielhaltestelle "Linnich Schulzentrum" oder "Aldenhoven Gesamtschule" ein.

    Bei Fragen zur Beantragung des "Deutschland-Tickets" wenden Sie sich bitte an das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Aldenhoven. Anregungen und Fragen zum ÖPNV können direkt an den AVV oder das dortige Kundencenter gerichtet werden.

    Weitere Informationen können dem Flyer "Schülerbeförderung GAL" unter "Links und Downloads" entnommen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13

    52457 Aldenhoven

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02464 586221

    E-Mail: schulverwaltung@aldenhoven.de

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Aldenhoven

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de