Übernahme von Schülerfahrkosten
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
In den meisten Regionen in NRW gibt es Schülertickets, die entweder nur für den Weg zur Schule (bzw. Praktikumsplatz) und zurück gelten oder aber auch in der Freizeit genutzt werden können. Sie können diese Tickets online oder bei der Schulträgerschaft beantragen. Unter gewissen Voraussetzungen werden die Kosten ganz oder teilweise übernommen.
Außerdem kann die Ersttattung von bereits entstandenen Kosten, z. B. für Schülerzeitkarten oder für die Nutzung privater Verkehrsmittel, online oder beim Schulträger beantragt werden.
Übernahme / Erstattung von Kosten:
Das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch die Schulträgerschaft der besuchten Schule gilt für Schüler und Schülerinnen, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Die Schulträgerschaft erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Die jeweilige Schulträgerschaft ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Dabei gelten folgende Entfernungsregelungen. Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler
- der Primarstufe mehr als 2 km,
- der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km
- und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.
Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Schülerspezialverkehr nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
- Personenkraftwagens 0,13 EUR
- sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 EUR
- Fahrrads 0,03 EUR.
Daneben gibt es Sonderfälle: Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn Schüler*innen nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen müssen. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler*innen ungeeignet ist.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
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