Schülerbeförderung Erstattung

    Übernahme von Schülerfahrkosten

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Mönchengladbach

    Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und statten es angemessen aus.

    Das Leitbild der Schülerbeförderung bilden die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, durch deren Besuch die staatliche Schulpflicht erfüllt werden kann und typischerweise auf die Sicherstellung einer schulischen Grundversorgung ausgerichtet sind. Es soll möglichst alle jungen Menschen - ungeachtet ihrer individuellen Begabungen und Leistungen - ein Mindestmaß an Bildung und Ausbildung vermittelt werden. Deshalb übernimmt der Staat die Schülerbeförderungskosten in bestimmten Fällen zu diesen Einrichtungen, damit sichergestellt ist, dass jedes schulpflichtige Kind seiner Schulpflicht nachkommen und das Angebot der schulischen Grundversorgung für sich nutzen kann.

    Die Erfüllung der Schulpflicht ist dabei traditionell als "Bringschuld" zu begreifen. Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

    Der Gesetzgeber ist gleichwohl berechtigt, die Eltern auch von dieser Aufgabe und den damit verbundenen Kosten zu Lasten der öffentlichen Hand freizustellen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschehen soll, bedarf jedoch einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Übernahmeregelung. Dies gebietet nicht nur das oben dargelegte Verteilungsprinzip, sondern insbesondere auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften.

    Dem Schulträger obliegt aber keine Pflicht zur Beförderung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Schule und Sport (FB 40.60)

    Adresse

    Hausanschrift

    Voltastraße 2

    41061 Mönchengladbach

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Schule und Sport (FB 40)

    Adresse

    Hausanschrift

    Voltastraße 2

    41061 Mönchengladbach

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mönchengladbach

    • Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten
    • Bestellschein für ein SchokoTicket über den Schulträger
    • SchokoTicket Bestellschein für ein Abonnement

    Folgende Unterlagen werden jeweils neben einem Antragsformular benötigt:

    • Ggfs. Belege, die begründen, warum gesundheitliche Gründe oder geistige Behinderungen oder körperliche Behinderungen eine Nutzung eines Verkehrsmittels notwendig machen. Beispielsweise ärztliche Atteste, Schwerbehindertenausweis oder ähnliche Belege.
    • Angabe von Gründen für die Einstufung als besonders gefährlicher Schulweg

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Mönchengladbach

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de