Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
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Beschreibung
nicht angegeben
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Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
§ 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 KrPflG
§ 20b, 20c KrPflAPrV
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen