Schulzeugnis Ausstellung

    Informationen zur Ausstellung eines Schulzeugnisses

    Hier erhalten Sie Informationen zur Ausstellung eines Schulzeugnisses.

    Beschreibung

    Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten

    1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,

    2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird, 

    3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

    Neben den Angaben zum Leistungsstand werden, mit Ausnahme von Abschluss- und Abgangszeugnissen, in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. 

    Nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz werden weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen aufgenommen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich die Bemerkungen auch auf die gesamte Schullaufbahn.

     

    Zeugnisse enthalten Rechtsbehelfsbelehrungen, mit denen auf die Möglichkeiten zur Einlegung eines Widerspruchs (z. B. gegen eine Nichtversetzung oder Abschlussnote) hingewiesen wird.

     

    Zeugnisse, die zerstört oder abhandengekommen sind, werden im Regelfall durch eine bei der Schule zu beantragende Ausfertigung ersetzt. Sie können ausnahmsweise durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Herford (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Besuch eines schulischen Bildungsgangs; Ablegen einer Externenprüfung

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 SchulG NRW:

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=7345&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=463125

     

    Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 24.04.2015 (ABl. NRW. S. 358)

    https://bass.schul-welt.de/15329.htm

     

    Notengebung, Zeugnisse, Versetzung:

    Fragen und Antworten zum Schulrecht | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de