Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister weiterhelfen.

    Beschreibung

    Hinweise für Stadtlohn

    Allgemeine Informationen

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte. Wenn die Person nicht eindeutig identifiziert werden konnte, wird ebenfalls keine Auskunft erteilt.

    Für eine Melderegisterauskunft ist es erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die erforderlichen Angaben sind

    • Familienname
    • frühere Namen
    • Vornamen
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht oder
    • eine Anschrift.

    Kann die Person nicht eindeutig identifiziert werden, wird eine neutrale Auskunft erteilt.

    Die Auskunft kann auch automatisiert erteilt werden.

    Die Auskunft wird nur erteilt, wenn Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    33 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 3

    48703 Stadtlohn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02563 87-87

    Fax: 02563 87-987

    E-Mail: buergerbuero@stadtlohn.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Stadtlohn

    Sie müssen sich ausweisen.

    Sie können sich ausweisen mit:

    • Ihrem Personalausweis oder
    • Ihrem Pass.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stadtlohn

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen; dies sind in der Regel
      • der Vor- und Familienname,
      • das Geburtsdatum
      • das Geschlecht oder
      • die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Stadtlohn

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Stadtlohn

    Persönliche Beantragung

    Bei einer persönlichen Beantragung erhalten Sie die Auskunft direkt im Bürgerbüro, falls keine trifftigen Gründe gegen eine Auskunftserteilung sprechen, wie z.B. eine vorliegende Auskunftssperre. Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
    • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Auskunftserteilung im Bürgerbüro.

    Schriftliche Beantragung

    Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:

    • Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.
    • Sie erhalten einen Kostenbescheid und überweisen anschließend die Gebühr

    Online-Beantragung

    Sie können die einfache Auskunft aus dem Melderegister auch formlos per E-Mail beantragen.

    Fristen

    Hinweise für Stadtlohn

    Keine

    Kosten

    Hinweise für Stadtlohn

    • EUR 11,00 Verwaltungsgebühr für eine einfache Melderegisterauskunft

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stadtlohn

    Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben.

    Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

    Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

    Benötigen Sie detailliertere Informationen, können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Hierzu müssen Sie zwingend Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderneverwaltung/meldewesen/meldewesen.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de