Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt
Beschreibung
Hinweise für Schwerte
Hat ein Deutscher im Ausland geheiratet, so kann dies auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Außerdem kann unter besonderen Umständen eine Ehe zweier Personen, von denen keiner Deutscher ist, im Eheregister beurkundet werden. Dies ist dann möglich, wenn die Ehe in Deutschland vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
Die Ehegatten können den Antrag auf Beurkundung dieser Ehe im Eheregister stellen. Sind beide Ehegatten verstorben, können auch deren Eltern oder Kinder den Antrag stellen. Der Antrag ist auch möglich für Ehen, in denen einer der Ehegatten staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie als antragsberechtigte Person Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit im Inland, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, Telefon 030 / 9 02 69-0, Fax 030 / 90 20 72 45, E-Mail Info.Stand1(at)labo.berlin.de.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schwerte
- ausländische Heiratsurkunde (ggf. mit Apostille oder Legalisation)
- eine Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache
Die Übersetzung muss durch einen für die Landesjustizverwaltung zugelassenen Übersetzer bzw. eine Übersetzerin gefertigt werden. Wenn Sie eine internationale Heiratsurkunde vorlegen benötigen Sie diese Übersetzung nicht. - weitere vorzulegende Unterlagen sind individuell sehr unterschiedlich.
Bitte erfragen Sie diese beim Standesamt.
Voraussetzungen
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte:
- jeder Ehepartner
- sind beide verstorben:
- deren Eltern oder
- deren Kinder
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schwerte
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.
Kosten
Hinweise für Schwerte
- 40,00 Euro für die Beurkundung
- eine Eheurkunde kostet 12,00 Euro und jede gleichzeitig ausgestellte gleiche Urkunde 6,00 Euro/Stück
- ein Eheregisterauszug kostet 12,00 Euro und jeder gleichzeitig ausgestellter gleiche Auszug 6,00 Euro/Stück
-
Ermäßigung:
- 100 % Ermäßigung erhalten Leistungsbezieher gem. SGB II, SGB XII und AsylbLG
Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
Hinweise (Besonderheiten)
Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.
Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.
Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern